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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0118
wurde von Fischern, abgedankten Soldaten und Uferbewohnern betrieben und bedurfte
staatlicher Genehmigung. Das mühselig erwaschene Gold mußte zu einem festgesetzten
Preis abgeliefert werden. Besonders ergiebig war die Rheinstrecke etwa von der Höhe von
Lahr bis Philippsburg, wo beiläufig 70 Waschplätze, meist rechtsrheinisch, bekannt sind.
Einen starken Aufschwung nahm das Gewerbe seit den 1820er Jahren, als die Durchstiche
zahlreicher Schlingen des Rheinstroms große Kies- und Sandmassen der Goldwäscherei
verfügbar machten. Der Goldertrag wird für Baden von 1830 bis 1839 mit
83,331 kg angegeben. Nach 1850 brachten die Uferschutzbauten eine wesentliche Beeinträchtigung
der Goldgewinnung, und gegen Ende des 19. Jahrhunderts haben die Anwohner
das uralte Gewerbe auf beiden Seiten des Oberrheins aufgegeben. Spätere Versuche
einer Wiederaufnahme unter Einsatz von Maschinen (1939) wurden bald wieder
eingestellt.

Ein Ubersichtskärtchen der örtlichkeiten der Goldwäscherei ist beigegeben. Für die
Beurteilung der Gepräge ist der Nachweis der Verwendung von Flußgold wesentlich.
Kurpfälzische Münzen (z. B. Nr. 4 und 7) zeigen auf der Rückseite den Strom und Goldwäscher
bei der Arbeit. Dem schön ausgestatteten und vorzüglich gedruckten Buch ist eine
„Bewertungsliste für das deutsche Flußgold" beigegeben.

W. Stülpnagel

Joachim von Bargen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Rechtssystem des
Großherzogtums Baden. Ein Beitrag zur Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht
und Privatrecht. Verlag Karl Alber, Freiburg/München 1971. 143 S.

Der badische Landesteil hat in seinem öffentlichen Organisationsrecht eine erstaunliche
Kontinuität aufzuweisen, die auf den modernen Juristen geradezu befremdend wirken
mag. Die Bestandsliste der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
erschließt sich jedoch dem Rechts- und Landeshistoriker als fortwirkende Organisationsund
Sozialgeschichte. Hinter den juristischen Begriffen steht eine fast verwirrende Vielfalt
von Spitälern, Krankenhäusern, Heimen, Studienstiftungen, Familienstiftungen, Schulfonds
, Waldgenossenschaften, wissenschaftlichen Gesellschaften, Sparkassen usw. Nicht
selten hat sich darunter ein mittelalterliches Spital oder Siechenhaus erhalten, indem es den
Zeitläuften folgend seinen Anstaltszweck dem jeweiligen sozialen Bedürfnis angepaßt hat.
Das Besondere an der Rechtslage des ehemaligen Landes Baden ist jedoch, daß alle diese
Institutionen nicht wie im übrigen Bundesgebiet in den privatrechtlichen Rechtsformen des
Vereins, der bürgerlich-rechtlichen Stiftung oder auch der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung organisiert sind, sondern den hoheitlichen Status mittelbarer Staatsverwaltung
genießen. Gehört die Trennung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht heute zwar
kaum noch zu den Glaubensbekenntnissen der Juristen, so sind die praktischen Konsequenzen
dennoch erheblich.

In seiner vorzüglichen Arbeit, einer bei Professor Martin Bullinger (Freiburg) gefertigten
Dissertation, geht der Verfasser den Hintergründen für die badische Regelung nach.
Dabei erweist sich von entscheidender Bedeutung, daß alle diesbezüglichen und heute noch
geltenden Gesetze aus der Zeit des Großherzogtums Baden stammen und auch bei ihrer
Weiterbildung die Prägung des Geheimen Rats Brauer behalten haben. Zwar hatte die
naturrechtliche Staatsdoktrin dem innerstaatlichen Organisationswesen bis zur radikalen
Negation den Krieg angesagt, da Verbände als Staat im Staat der Souveränitätsidee zuwider
liefen. Der konservativ-patriarchalische Brauer hat sich jedoch dieser Konzeption
nicht voll zugänglich gezeigt, sondern hat die alten Einheiten wenigstens organisatiöns-

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