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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1974/0019
nem Vater Ulrich (f 5. X. 1550) als Herzog nach, Böcklin wurde zum Hofmar-
schall und kurze Zeit später zum kaiserlichen Rat bestellt. Beide unterhielten ein
vertrautes Verhältnis. Vielleicht hat der württembergische Besitz im Elsaß, vielleicht
Lehensverhältnisse der Familie Böcklin, vielleicht Böcklins Dienst beim badischen
Markgrafen dazu beigetragen. Vertrautheit und Vorsicht, Mißtrauen und
Verstimmung, Nähe und Distanz wechselten in diesem Verhältnis.

Nach der Vertreibung des Herzogs Ulrich war auf dem Reichstage von Augsburg
1530 König Ferdinand von seinem Bruder, dem Kaiser Karl V. mit Württemberg
belehnt worden. Durch den Vertrag von Kaaden (1534) erhielt Herzog Ulrich sein
Land als königliches Afterlehen zurück. Durch seine Beteiligung am Schmalkaldi-
schen Krieg hatte sich der Herzog nach der Auffassung des Königs der Felonie
schuldig gemacht und sein Land verwirkt. Das vom König beim kaiserlichen Reichshofrat
eingeleitete Prozeßverfahren wurde nach Ulrichs Tode gegen seinen Sohn
Christoph fortgeführt. Der König bezeichnete Württemberg als das „Herz Deutschlands
". Das drohende Prozeßverfahren veranlaßte Christoph, die Huldigung seiner
Stände unverzüglich und insgeheim entgegenzunehmen. Dem Herzog lag daran,
beim Kaiser, dessen Haltung für die Entscheidung des Reichshofrats im schwebenden
Prozeßverfahren bestimmend war, Unterstützung gegen die „königliche Rechtfertigung
" zu erhalten. Der Kaiser war zu einer Gunsterweisung bereit, wenn der
Herzog sein Land zum alten Glauben zurückführte. Vertrauensmann des Herzogs
am kaiserlichen Hof war der kaiserliche Hof marschall Wilhelm Böcklin.

Noch zu Lebzeiten Herzog Ulrichs hatte Böcklin dem württembergischen Gesandten
in Augsburg Eisslinger mannigfache Dienste geleistet. Herzog Christoph,
um die Sicherung seiner Rechtsposition besorgt, bat nach dem Tode seines Vaters
Böcklin, von etwaigen Anstiftungen gegen ihn seinem Gesandten Mitteilung zu
machen. Böcklin besprach mit dem Bischof von Arras, dem „intimus consiliarius
rerum Status", die rechtliche Lage, und empfahl dem Herzog, ein freundliches
Schreiben an den Bischof von Arras zu richten.

Am 12. XI. 1550 riet Böcklin schriftlich dem Herzog dringend zur Glaubensänderung15
. Es ist, schrieb Böcklin, „mein ganz underthenigst bit, si wellend deren
frumbe Landschaft und das fürstlich haus Wirtemberg bedenken und etwas um
deren willen duon". Christoph solle im ganzen Land, besonders aber in dem der
Freigrafschaft benachbarten Mömpelgard, mit der alten Religion fortfahren. Wenige
Tage später wies Böcklin den Herzog erneut darauf hin, „wie gros acht man
hat, welcher Gestalt Euer gnaden sich in der Religion halten". Auf seinem Urlaub
wollte er Christoph besuchen.

Christoph war entschlossen, mit der Einführung des neuen Glaubens fortzufahren
. Christophs Gesandter Eisslinger berichtete erfreut dem Herzog, daß Böcklin
ihn wegen der Fragen der Religion eifrig verteidigt habe. Seinem Kanzler Johann
Fessler leitete der Herzog einen Zettel zu, der Vorschläge Böcklins wegen Bestechung
einiger königlicher Räte enthielt, aber Christoph glaubte nicht, daß er bei
den Königlichen etwas ausrichten werde16. Böcklin bat Christoph, Verhandlun-

15 Ebda I 5, 7, 20, ferner Sdiönhuth Kirdil. Gesch. Württembergs.
1Ä Ebda I 26, 57, 76, 80, 82, 88.

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