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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1974/0038
Dompropst in Magdeburg

. . quae major est dignitas post ardiiepiscopum
Urkunden des Erzstifts Magdeburg 2. V. 1362

Böcklin hatte sich auf seiner Rückreise von den Seestädten 1552 einige Zeit in
Niedersachsen und auch in Magdeburg aufgehalten. Von hier aus dürfte er Fühlung
mit den Mitgliedern des Domkapitels aufgenommen haben, das sich nach der Einführung
der Reformation nach Halle begeben hatte. Seines Schwiegersohnes
Schwendi gute Beziehungen zu den Mitgliedern des Domkapitels mögen, nachdem
die Dignität des Dompropstes durch den Tod des Fürsten Georg von Anhalt vakant
geworden war, dazu beigetragen haben, daß Böcklin vom Domkapitel als
Dompropst anerkannt wurde. Das Kapitel mag sich von der Erhebung des kaiserlichen
Hofmarschalls und Gesandten die Unterstützung des Kaisers für seine Rückkehr
nach Magdeburg versprochen haben. Aber dieselbe bedurfte der Provision
(oder Kollation) des Papstes76. Am 8. November 1553 verwendete sich Kaiser
Karl V. beim Papst von Brüssel aus um die Providierung Böcklins mit der Magdeburger
Dompropstei. Der Kaiser verwies auf den Glanz der Familie Böcklins, seine
Frömmigkeit und seinen Eifer für die Religion, auf die Lauterkeit seines Lebens
und die Gewichtigkeit seines Urteils. Als einziger vermöge er unter den Sachsen
durch seine Gegenwart und Autorität schwere Unruhen abzuweden. Dem Kurfürsten
Joachim von Brandenburg und seinem Sohne sei er genehm. Am 3. März 1554
teilte der königliche Rat Dr. Johann Ulrich Zasius nach einem Besuch bei Schwendi
dem König Ferdinand mit, daß Böcklin sich in den geistlichen Stand begeben und
Dompropst geworden sei77. Gottes Mühlen mahlen langsam, denn erst am 8. Mai
1559 erfolgte die Eidesleistung Böcklins.

Otto I. hatte 968 das Erzbistum Magdeburg gegründet, von hier aus sollten die
slawischen Gebiete erschlossen und christianisiert werden. Längst war die Vita
communis der Mitglieder des Domkapitels in Abgang geraten. Die geistlichen
Pflichten der Pfründeninhaber wurden vernachlässigt. Aber noch immer bestand in
der Theorie die Residenzpflicht des Dompropstes, der bei Gefahr des Verlusts seiner
Einkünfte sich nur mit Genehmigung des Kapitels entfernen durfte. Die Kapitulare
mußten dem Herren- oder Ritterstande angehören oder „in theologia magister aut
in altero iurium doctor vel licentiatus" sein. Der Dompropst sollte den Weihegrad
des Diakons, der Domdekan, dem die Aufsicht über den Gottesdienst oblag, den
des Priesters besitzen. Böcklin, der vor Jahren Kanonikus in Altpeter in Straßburg
gewesen sein soll, mag ,falls überhaupt, die Diakonsweihe schon damals erhalten
haben. Nur der Domdekan, der der Priesterweihe bedurfte, war jetzt bürgerlicher
Herkunft.

Längst besaß das Amt des Dompropstes nicht mehr die Bedeutung der früheren
Dignität: „quae major est dignitas post archiepiscopum" 78. Neben der persön-

™ Erich Weber, Das Domkapitel von Magdeburg bis zum Jahre 1567, Diss. 1912 S. 41, 59, 60, 119.

Für das Folgende: G. Wolf, Die Anfänge des Magdeburger Sessionsstreits im 16. Jahrh. Forsch, zur
brand. u. preuß. Gesch. V, 2.

77 Druffel IV, 383. Abschrift des Promotionalschreibens aus dem Archiv Magdeburg im Böcklinschen Archiv.

78 Weber S. 53 ff.

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