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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1974/0051
verschmähte, ein rechtschaffener und gerecht denkender Mann, Böcklin war zumindest
schwierig und in Winkelzügen versiert. Der wenig glückliche Verlauf der Ehe
Schwendis wirkte sich auf das gegenseitige Verhältnis aus. Nach der Zimmerischen
Chronik100 mußte Schwendi ein stetiges Nagen am Herzen haben, da „ihm sein
Weib, Böcklins Tochter, so übel geraten ist. Sie hat ihm einen Sohn gegeben, den er
doch eine lange Zeit von etlicher Argwohns wegen für seinen Sohn nicht annehmen
oder erkennen wollte, jedoch hat er sich letztlich besser besonnen und den Sohn zu
ihm gezogen. Das hab ich an ihm gleichwohl nicht für eine kleine Victoria, der also
seins selbst Meister sein und sein Gemüt gezähmen kann, wiewohl unter Eheleuten
in solchem Fall nicht leichtlich sollen Zweifel einfallen, dann der Glaub erhelts
alles, und sagen die kaiserlichen Recht: quod pater is sit censendus, quem nuptiae
demonstrant".

Der Schreiber dieser Zeilen, Graf Froben Christoph von Zimmern, ahnte bei seiner
Niederschrift noch nicht, daß seine Tochter Eleonore im Jahre 1573 Schwendis
zweite Gattin werden sollte.

Der Kaiser schätzte Böcklin und Schwendi als tüchtige und fähige Mitarbeiter,
wobei er Schwendi den Vorzug gab. Er beabsichtigte, Schwendi, Böcklin und einige
andere, darunter den Naumburger Bischof Julius Pflug, in einen für die deutschen
Angelegenheiten zu bildenden Reichshof rat zu berufen101. Bischof Pflug galt als
Erasmianer und war mit dem protestantischen Hofprediger Agricola an der Ausarbeitung
des Augsburger Interims beteiligt.

Ein schwelender Streit über die Erziehung des Sohnes Schwendis Hans Wilhelm,
der dem Vater von seiner Mutter und deren Vater entzogen wurde, führte am
9. IX. 1561 Schwendi, Wilhelm Böcklin und dessen Bruder Claudius nach Zeitz „zu
gütlichem Verhör", wo Bischof Julius die bestehenden „Irrungen und Mißverstände
" durch einen Schiedsvorschlag zu regeln versuchte. Hans Wilhelm, der bisher
beim Dompropst erhalten und erzogen worden war, sollte nach dem Vorschlag des
Bischofs noch ein Jahr lang bei dem Bruder des Dompropsts, dem in Freiburg lebenden
Claudius Böcklin seine Unterkunft haben, zu Gottesfurcht und guten Sitten
angehalten und mit Pädagogen und Praeceptoren „notdurftig" versehen werden.
Nach Ablauf des Jahres sollte er zu seinem Vater übersiedeln. Der Vater durfte
seinen ihm vorenthaltenen Sohn in Zeitz sehen. Der wohlgemeinte Vorschlag des
Bischofs wurde angenommen, aber seitens der Böcklinschen Familie nicht eingehalten
. Auch nach Ablauf des Jahres blieb Hans Wilhelm bei seiner Mutter und seinem
Onkel.

Am 2. IL 1563 sandte Schwendi von Burkheim aus zwei Diener nach Freiburg
mit einem Schreiben, das „in aller Freundschaft und guter Nachbarschaft" an Bürgermeister
und Rat gerichtet war. Sie wurden gebeten, aufgrund ihrer „Jurisdiktion
und Obrigkeit" Schwendis Sohn Hans Wilhelm zu arrestieren102. Die Diener sollten
ihn nach Burkheim bringen. Der Rat lehnte dieses Ansuchen ab, da Schwendis
Frau in Straßburg verbürgert war, und vertragliche Abmachungen zwischen Straßburg
und Freiburg die Arrestierung von Verbürgerten ausschloß.

100 Ebenda III 334, 7 ff.

101 Lanz III 566.

1 055 Stadtarchiv Freiburg. König S. 235 ff.

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