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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1974/0080
Abb. 1: Bronzeschlüssel (verkleinert), Münstertal „Dreherhof".

So steht für unseren Schlüssel zunächst einmal nur fest, daß er im 7. oder 8. Jahrhundert
irgendwo gegossen worden sein muß, ehe er ins Münstertal gelangte.

In Abbildung 1 ist unser Fund in Originalgröße wiedergegeben. Das Stück war
ursprünglich etwa 100 Millimeter lang. Der Erhaltungszustand ist im allgemeinen
gut, zeigt aber am Schaft, am Bart und an der Tragöse der Griffplatte stärkere Korrosions
- und Abnützungsspuren. Der Schlüssel gliedert sich in eine zweieinhalb Millimeter
dicke Griff platte, die „Reide" genannt. Sie ist mit dem Tragösenrest 49 Millimeter
lang. Der Schaft bildet eine Röhre von 9 Millimeter Durchmesser mit rundem
Querschnitt und 3 Millimeter Wandstärke. Unser Stück gehört zum Typ der
Hohlschlüssel, bei dem der Stift des Schlosses beim Schließen in der Schaftröhre
steckt und die Drehbewegung des Bartes führt. Die Länge bis zur Verbundstelle
vom Schaft mit Griffplatte, dem „Gesenke", beträgt 41 Millimeter. Der Bart zum
öffnen und Schließen des Schlosses war ursprünglich etwa 12 Millimeter breit und
schloß unten mit dem Schaftende ab. Dabei entsprechen die zwei viereckigen Einschnitte
unten an der Bartform dem „Reifchen", der eine seitliche Einschnitt vorn
der „Besatzung" eines schon komplizierteren Schlosses4. Heute ist das kleine obere
Eck des Bartes fast vergangen und nachgefeilt, das untere Eckstück abgebrochen.

Der Schlüssel ist sicher längere Zeit benutzt worden. Dafür sprechen am Bart
kräftige Abnützungsspuren. Der obere Ösenrand wurde durch dauernden Gebrauch
erheblich abgewetzt. An der Schaftmitte finden sich Abschleifungen bis zu
einem Millimeter. Letztere müssen beim Einführen durch den etwas engen metallenen
Schlüssellochbeschlag entstanden sein. Die Holzwand, hinter der sich der Bart
im Schloß drehte, müßte mindestens zwei Zentimeter stark gewesen sein. Berührte
das Griffplattenende beim Schließen fast den Lochbeschlag, so könnte die Wan-

4 Keßler, ebenda 1932 / S. 96.

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