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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1974/0096
übrige als ältester festgestellte Bestand nicht in das Jahr 1120 gehören kann, sondern einer
späteren Zeit zugewiesen werden muß. Dies wird erhärtet durch den Umstand, daß auch
in den von Schlesinger als „Alte Handfeste" von 1120 bestimmten Textteilen sich Bestimmungen
finden, die von inhaltlichen, als solche nicht zu übersehenden, Kriterien her für
das Jahr 1120 als anachronistisch zu betrachten seien, wie z. B. der Gedanke einer Wahl
des Priesters durch die Bürger oder die Vorstellung der 24 coniuratores fori (Marktgeschworenen
) als eines festen und beständigen Organs der Bewohner des Marktes. Diese
und einige andere Gesichtspunkte und Einrichtungen tauchen in den deutschen Stadtrechten
erst nach dem dritten Viertel des 12. Jahrhunderts auf und fallen für das Jahr 1120
völlig aus dem Rahmen der Entwicklung. Sie können daher nur einem Text angehören,
der in einem späteren Zeitraum entstanden ist, Verf. meint, am ehesten um 1175/78, und
der demnach nicht auf den Zähringer Konrad zurückgehen kann, vielmehr eine Fälschung
der Bürgerschaft aus besonderem Anlaß sein müßte. Wenn auch das eine oder andere
Argument des Verf. - z. B. spreche die Tatsache der Nichterwähnung einer so wichtigen
Urkunde wie der von 1120 in den Registern des städtischen Archivs gegen die Existenz
einer solchen -: doch auch als Fälschung wäre sie ja kaum weniger wichtig gewesen, und
auch ein solches spätere Stück wird nicht erwähnt - nicht stichhalten dürfte, so ist doch
nicht zu übersehen, daß andere einer neuerlichen ernsten Prüfung bedürfen und nicht ohne
weiteres beiseite zu schieben sind. Möglicherweise sind doch, im Fall der Akzeptierung
einer Fälschung, wenn auch nicht der ganze Text der sog. „Alten Handfeste", so doch Bestandteile
daraus wörtlich oder in Umschreibung auf Konrad zurückzuführen. Man hat
den Eindruck, daß zumindest irgend etwas aus der Zeit von 1120 Überliefertes dem
„Fälscher" vorgelegen haben müßte. Auf jeden Fall dürften die Stadtrechtshistoriker
dazu aufgerufen sein, zu des Verf. „neuer Sicht" Stellung zu nehmen.

W. Stülpnagel

Wolf Dieter Sick, Siedlungsschichten und Siedlungsformen. Vorarbeiten zum Sachbuch
der alemannischen und südwestdeutschen Geschichte, hrsg. von Karl S. Bader, Bruno
Boesch, Wolfgang Müller und Karl Heinz Schröder, Heft 1. Veröffentlichungen aus
dem Alemannischen Institut, Freiburg i. Br. 1972, 59 S.

Da bis zum Erscheinen des vom Alemannischen Institut Freiburg geplanten „Sachbuchs
der alemannischen und südwestdeutschen Geschichte" noch einige Zeit vergehen wird, hat
sich das Gremium der Herausgeber entschlossen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellten
Einzeldarstellungen - wie die vorliegende - im Rahmen einer Sonderreihe zu
veröffentlichen. Diese Einzeldarstellung von W. D. Sick über die Siedlungsschichten
und Siedlungsformen entspricht „schon weitgehend der Konzeption der Rahmenartikel
im geplanten Gesamtwerk" (Vorwort der Hrsg.). Das Ziel war, „die zeitlichen und räumlichen
Zusammenhänge bei der Ausbildung der Kulturlandschaft heraus(zu)stellen und
dabei auch den heutigen Forschungsstand auf(zu)zeigen" (S. 7).

Die beiden Themenkreise „Siedlungsschichten und Siedlungsförmen" bilden die Hauptkapitel
der Arbeit. Im Kapitel „Siedlungsschichten" (S. 7 20) wird ein Uberblick über die
einzelnen Siedlungsepochen, ausgehend vom Paläolithikum und Neolithikum über die
Römerzeit und die alemannische Landnahme bis zum 19. Jahrhundert, gegeben. Nach
einer kurzen Ubersicht über die einzelnen Siedlungsfunde des Paläo- und Mesolithikums
im südwestdeutschen Raum setzt der Verf. die dauerhaften Siedlungen erst für das Neolithikum
an. Die Verbreitung und zeitliche Ausdehnung des Hackbaus wird vom Verf.
wohl etwas überbewertet. Man wird heute den Pflugbau doch eher ansetzen müssen, als
dies früher allgemein angenommen wurde (E. Wahle, in: Gebhardt, Handbuch der deut-

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