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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1975/0046
Mit den Küchlinsburger Gütern war von jeher die Niedere Gerichtsbarkeit in
Siegelau verbunden. Dieses, nunmehr auf das Stift übergegangene Recht war den
Herrschaftsbeamten umso unbehaglicher, als ihnen der Machtzuwachs, den das
Stift eben erst im Simonswäldertal zurückerobert hatte, ganz und gar nicht in ihre
Vorstellungen passen wollte. Obgleich dieses Recht sich aus dem überkommenen
Urkundenbestand einwandfrei nachweisen läßt und beim Kauf im Jahre 1682 ausdrücklich
bestätigt wurde, war es den Waldkircher Beamten gelungen, die Regierung
hierwegen gegen das Stift aufzustacheln, um noch nach hundert Jahren, am
16. Januar 1782, aus eigener Machtvollkommenheit dieses Recht ihm rundweg abzusprechen
. Anlaß dazu gab ein Streit mit dem Obervogt Franz Anton von und zu
Zwerger. Das Stift hatte sich nämlich geweigert, auf Anordnung des Oberamts den
Sohn des Meiers auf dem Küchlinsburger Gut im Jahre 1778 zur Rekrutierung zuzulassen
. Es berief sich darauf, daß der Obervogt hierzu nicht befugt sei. Als Mitglied
des Ritterstandes unterstehe es hierin nicht dem Obervogteiamt. Außerdem
hatte der Obervogt beim Stiftsmeier Monatsgelder abgefordert mit der Behauptung
, die Meierei stünde nicht auf küchlinsburger Grund und Boden. Das Stift
wandte sich am 18. März 1785 gegen die ablehnende Entscheidung der Regierung
an das Appellationsgericht nach Innsbruck. Außer der Person des Obervogts, der
niemands Freund, aber jedermanns Feind war, trugen die verworrenen Besitzverhältnisse
in der Waldkircher Oberstadt mit dazu bei Streitigkeiten auszulösen.
Dort lagen nämlich städtische, stiftische und herrschaftliche Grundstücke zu einem
schier unentwirrbaren Knoten verflochten. Die Meierei stand jedoch, wie aus den
zeitgenössischen Plänen hervorgeht, einwandfrei auf stiftisch-küchlinsburgischem
Boden. Das Endurteil dieses Prozesses lag noch nicht vor, als der Obervogt erwünschte
Veranlassung fand gegen strafwürdige Vorkommnisse in der Stiftsmeierei
vorgehen zu müssen. Der Anlaß war zwar nicht ungewöhnlich und hätte ebensogut
wo anders passieren können. Im Frühjahr 1786 kamen eines nachts die
Stiftsmeiersleute unerwartet von einer Kindstaufe heim. Als fürsorglicher Hausvater
schaute der Meier vor dem Bettgehen, ob im Hause alles in guter Ordnung
sei. Bald stellte er fest, daß dem nicht so war. In der Kammer seiner beiden Mägde
fand er männlichen Besuch und da er sich auf solide Kragenarbeit verstand, verprügelte
er die beiden Bettschlupfer und warf sie zum Haus hinaus. Versteht sich,
daß dieser Vorgang nicht lautlos verlief und so kam er dem Obervogt zu Ohren.
Alle vier jungen Leute kamen, da sie mittellos waren, drei Tage und Nächte bei
Wasser und Brot ins Gefängnis138. So übte das Obervogteiamt die Jurisdiktion
über das stiftische Gut Küchlinsburg aus eigener Machtvollkommenheit aus. Nicht
lange, dann kam der sich reichlich angesammelte Zündstoff gegen den Obervogt in
einem langwierigen Prozeß zur Explosion. Die stiftische Meierei spielte dabei zwar
eine untergeordnete Rolle. Als es sich jedoch darum drehte, welchem Gerichtsstand
die nichtadeligen Leute des Stiftes zu unterstellen sind, nahm die Untersuchungskommission
auch hierzu Stellung. In dem vom Appellationsgericht am 18. November
1795 dem Kaiser vorgelegten Bericht wurde angeregt das Stift zu veranlassen,

187 StAW VIII/178.
m GLA 107/64.

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