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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1975/0062
ritterlichen Lehensinhaber auf das Stift St. Gallen übergegangen: Ebringen und
Talhausen samt Berghausen und dem alten Schloß Schneeberg, alles im Gericht,
Zwing und Bann Ebringen gelegen, mit hoher, niederer und Malefiz-Gerechtigkeit;
dazu mit den Bürgern und Untertanen, von denen es heißt, daß sie alle „auf eine
gewisse Weis leibeigene Leut" seien. Diese Wendung zeigt an, wie unsicher man sich
mit diesem Begriff fühlte, den die Herrschaft einerseits festzuhalten wünschte,
während die Untertanen andererseits ihm gegenüber äußerst empfindlich waren,
ein Umstand, dem die Herrschaft irgendwie Rechnung zu tragen hatte. Ferner gehörten
zu den Herrschaftsrechten die Setzung und Absetzung des Ortsvogts, des
Ortsgerichts und aller übrigen Ämter, wie vor allem Weibel, Ratschreiber und
Rechner. Jährlich mußten alle, die Ämter innehatten, auf dem Schloß erscheinen
und dieselben zurückgeben, worauf der Statthalter dieselben Leute oder auch andere
wieder einsetzen konnte. Gemeindeversammlungen waren samt der Tagesordnung
im voraus beim Statthalter anzumelden. Wenn das Ortsgericht tagte,
holte der Vogt den Gerichtsstab aus dem Schloß und brachte ihn nachher wieder
dorthin zurück. Es gab eine Unmasse Ämter. Sie wurden aus der Gemeindekasse
bezahlt, die Herrschaft hatte keine Verpflichtung, dazu beizutragen. Man zählte
im 18. Jahrhundert 85 Ämter, darunter 12 Richter und ebensoviel Ausschüsse. Oft
wurden von einer Person mehrere Ämter versehen.

Von jedem Untertan und Hintersassen erhielt die Herrschaft jährlich ein
Fastnachtshuhn. Da im Jahre 1621 200 Stück davon eingingen, kann man auf eine
damalige Untertanenschaft der Herrschaft Ebringen von mindestens 1000 Köpfen
schließen. Hierbei ist zu bedenken, daß Ebringen auch von zahlreichen Untertanen
anderer Herrschaften, die sanktgallische Güter bewirtschafteten, Abgaben verschiedener
Art zu fordern hatte.

Ein Dinghof und eine Dinghofverfassung wie in Wittnau hat in Ebringen offenbar
niemals bestanden. Der Ort war von Anfang an eine Weinbaugemeinde mit
Grundbesitz vor allem zahlreicher Klöster. Aus deren Untertanen hat sich, gewiß
mit Unterstützung der Ortsherrschaft, die Gemeinde allmählich gebildet. Neben
dem Weinertrag hatte diese ein besonders starkes Interesse am Holzbezug und
-vertrieb. Doch der Wald auf dem Schönberg war ein Zubehör der Burg Schneeberg
und gehörte als solcher ursprünglich auch gar nicht der Ortsgemarkung an.
Wie viele andere Gemeinden im Breisgau hatte Ebringen seinen Wald nicht auf der
eigenen Gemarkung, sondern höher oben im Gebirge. Daß der Wald auf dem
Schönberg nicht der Gemeinde, sondern der Herrschaft Ebringen gehöre, wurde in
einem Schiedsgerichtsurteil unter der Linde in Wittnau, wo das Waldgericht zu tagen
pflegte, im Jahre 1440 ausgesprochen. Gewisse Nutzungsrechte dort sollten nur
den St. Galler Gotteshausleuten zustehen, also nicht jenen Gemeindeangehörigen,
denen diese Eigenschaft nicht zukam. Die Gemeinden Ebringen-Talhausen, Wittnau
-Biezighofen und Sölden besaßen jedoch gemeinsam einen Wald, die „Wald-
märki" genannt, auf den Biezighofer und Söldener Gemarkungen. Naturgemäß
traten hier immer wieder Streitfragen auf. Ein Streit zwischen Ebringen und Biezighofen
über die Anteile an der Nutzung mußte 1497 durch das vorderösterreichische
Hofgericht in Ensisheim geschlichtet werden. Als später neue Schwierigkeiten
auftraten, vermittelten auf Bitten der Gemeinde die drei Ortsherrschaften und

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