http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0047
Die klösterliche Talverfassung begünstigt die
Machtentfaltung seiner Schirmvögte
Zum Verständnis der nun ungehindert fortschreitenden Entwicklung wird es
nötig sein, die Grundlagen kennen zu lernen, die den Vögten zunächst unter dem
Schein völliger Legalität die Wege öffneten auf Kosten des Klosters ihre eigene
Macht auszubauen. Eine bessere Ausgangsposition, als sie die Klosterverfassung in
der Handhabung der Rechtssprechung bot, wäre kaum denkbar. Ihr Inhalt ist in
den Dingrodeln festgehalten, die in der vorliegenden Fassung auf das 13. Jahrhundert
zurückgehen. Die Rodel sind nur in späteren Abschriften erhalten und stimmen
inhaltlich im wesentlichen miteinander überein.22 Zunächst wird darin der
Umfang des Klosterbesitzes genau umschrieben. Er läßt sich auch auf einer modernen
Karte mühelos verfolgen. Im Elzacher Tal, in der wilden Elzach, wo die Elz
entspringt bei der Katzensteig fängt er an und reicht soweit die Schneeschleife geht
(der Berggrat) über den Hauenstein und das Landwasser hinaus, das Geroldsholz
herab (Geroldswald) bis zur Hälfte des Burgstalls Heidburg - und zwar bis zu
jener Hälfte, die zum Bistum Konstanz gehörte. Von dort verläuft die Grenze bis
an das steinerne Kreuz dem Berggrat entlang und von da führt sie über den Dü\-
renhof hinab auf beiden Seiten der Berggrate, die das Tal umsäumen, bis zur Losa,
einem Mündungsarm der Glotter.23 Mit Ausnahme des Glottertals entspricht dieses
insich geschlossene Stammgut des Klosters dem Umfang des früheren Amtsbezirks
Waldkirch. Zur besseren Übersicht der Verwaltungsführung war das Klosterland
Abbildung 4
Wappen der Herren von Schwarzenberg
auf einem Wandpfeiler in der Peter- und Paulskapelle
der ehemaligen Zisterzienserklosterkirche Kappel
am Albis (Kt. Zürich). Aufnahme des Verfassers.
Federzeichnung von Alfred Ketterer.
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