Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 47
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0049
fugnissen. Der seit dem 13. Jahrhundert zu beobachtende wirtschaftliche und dis-
ziplinäre Verfall des Klosters kam seinen Absichten sehr zustatten. Obwohl Papst
Alexander III. dem Kloster empfohlen hatte, auch andere als nur Töchter des
Adels aufzunehmen, dachten von den Hohen Frauen keine daran die Pfründen mit
Niedergestellten zu teilen. In ihr Adelshospital sollte niemand eindringen, der
nicht ihren Kreisen zugehörig war. Auch den Vögten gebrach es nicht an weiblichem
Nachwuchs der keine Gelegenheit fand unter die Haube zu kommen. Für
sie war es nicht sehr schwer ihre Töchter im Kloster unterzubringen. Und saßen sie
einmal drinnen, war für sie der Weg nach oben nicht sehr steil, falls sie gehorsam
nach des Vaters oder Bruders Wünschen handelten.

Durch das kaiserliche Privileg von 994 war St. Margarethen ausdrücklich den
großen Klöstern Corvey und Reichenau gleichgestellt. Es war dadurch von jeder
gaugräflichen Jurisdiktion befreit und, wie auch der Dingrodel zeigt, mit eigener
Hochgerichtsbarkeit ausgestattet. Wie es scheint, repräsentierten zur damaligen
Zeit Corvey und Reichenau einen allgemeinen Immunitätstyp für Reichsklöster.
Es konnte deshalb bei der Abfassung der Urkunde darauf verzichtet werden, alle
dem Waldkircher Kloster nunmehr zukommenden Rechte im einzelnen aufzuzählen
. Vergleiche mit anderen Reichsklöstern ergeben, daß es sich im kaiserlichen Privileg
hauptsächlich um die drei königlichen Regalien handelte, das Münz-, das
Zoll- und das Marktrecht.24

Ob das Waldkircher Kloster jemals vom Münzrecht Gebrauch machte, läßt sich
bis jetzt nicht nachweisen. Es darf bei diesem Mangel nicht übersehen werden, daß
für das 10. und 12. Jahrhundert nur wenige und für das 11. Jahrhundert überhaupt
keine Klosterurkunden erhalten geblieben sind. Was vorliegt sind einige Papst-
und Kaiserurkunden.25

Über das klösterliche Zollrecht sind wir hingegen durch gute archivalische Quellen
hinreichend unterrichtet. Wenn auch keine Belege aus mittelalterlicher Zeit im
Original vorliegen, so verfügte das Stift in seinem Archiv im Jahre 1496 über ein
Urbarbuch, in dem eine Seite überschrieben war: „Diß sind die Recht die zu dem
zolle gehorent ze Waltkilch den Ein Eptisthin ze lihent het." 26 Das Kloster hatte
zeitig den Kauf- und Pfundzoll den beiden Städten Waldkirch und Elzach verliehen
, der ihnen bis 1812 verblieb.

Weder in den Dingrodeln, noch sonstwo, sind Bestimmungen über den Markt
enthalten. Nach Sachlage war es auch in diesem Punkte nicht nötig in einem kaiserlichen
Diplom darüber viele Worte zu verlieren. In Waldkirch, das zumindest
seit dem 8. Jahrhundert Kirchort für das Elztal und einige Orte auf dem Land
war, vollzog sich das bürgerliche Leben nicht anders als anderswo. An kirchlichen
Feiertagen kamen die Gläubigen von weither gepilgert um am Gottesdienst teilzunehmen
. Für sie bot sich hernach günstige Gelegenheit zu Kauf und Verkauf. Als
ein Klostermarkt entstand, wurde das Angebot noch günstiger, denn die Klosterleute
, waren es nun Handwerker oder fahrende Händler, boten darauf ihre Waren
an. Der Äbtissin-Hof, von dem im Dingrodel die Rede ist, war Sitz des Waldkircher
Meiers. Er stand im unmittelbaren Klosterbereich und innerhalb des klösterlichen
Immunitätsbezirks. Wer sich in Not dorthin flüchtete, erhielt Asyl und
war vor weiterer Verfolgung gesichert.27 Daher der Name Freihof.

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