Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 54
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0060
Zu berücksichtigen ist aber auch, daß mit dem Jahre 1300 der Verwaltungsaufbau
der Stadt einen Stand erreicht hatte, der in beidseitigem Interesse eine Art
Grundgesetz erforderlich machte. Wohl galt zuvor schon Freiburg als beispielgebend
und blieb es auch in der Zukunft. Dies wurde in der Stadtrechtsurkunde ausdrücklich
hervorgehoben. Gewiß, die 14 Mark Silber, von denen jeder Herr die
Hälfte erhielt, taten ihrem schwachen Geldbeutel gut, allerdings nur solange, als
sie nicht genötigt waren auch diese Einkünfte zu verpfänden, und das begann schon
1315. Zu guter Letzt stellte der Akt der Stadtrechtsverleihung für die Herren auch
eine Art Selbstbestätigung und Mehrung ihres Ansehens dar.

1300 August 8. (Montag vor Unser Frauentag „in der erenmesse in dem aug-
sten.")

Johann und Wilhelm, Herren zu Schwarzenberg, verleihen der Stadt, den Bürgern
und der Gemeinde zu Waldkirch sowie jenen, „die in der obern stat hinder
uns uff unserm gute sitzent und unser burger da sind oder uns da steure gend"
Freiburger Recht „an gerichten, an urteylen, an Satzungen und an andern dingen,"
jedoch unbeschadet der herkömmlichen gegenseitigen Dienste und Hilfen bei Streitigkeiten
(urlüge). Die Aussteller versprechen der Stadt Schutz gegen „unfug" (Unrecht
) von jenen, die bei Streitigkeiten gegen die Aussteller oder ihnen zu Hilfe ziehen
. Sie geloben eidlich, daß jeder Herr von seinem Teil in der Stadt nicht mehr
als jährlich 7 Mark Freiburger Gewichts (Währung), beide Herren zusammen also
nicht mehr als 14 Mark erheben werden; was die Ausbürger (außerhalb der Stadt
wohnende), die gemeinsam sind und bleiben sollen, als Bürgerrecht geben, soll den
Bürgern der oberen und niederen Stadt bei der Zahlung der 7 bezw. 14 Mark zu
gleichen Anteilen als Hilfe dienen; über diese festgesetzte Summe hinaus sollen die
Leute eines jeden Herrn geziemend beisteuern beim Ritterschlag eines Herrn selbst
oder eines seiner Söhne, bei der Aussteuer einer Tochter, bei der Gefangenschaft
oder bei der Verpflichtung eines Herrn zum Reichsdienst.

Die Aussteller ermahnen die Gemeinde zur Eintracht und verpflichten sich und
die Bürger beider Teile bei dem „gemeinen eyde, der die burger und die leute ze-
menbindet", und bei dem Eide, den sie, die Bürger und die Leute geschworen haben
zur gegenseitigen Hilfe außerhalb, vor und in der Stadt und zur gegenseitigen
Wahrung der Rechte der „zemen geschworenen burger und lüt" eines
Herrn. Beide Herren und die Bürger sind bei der Beeinträchtigung der Rechte
eines Bürgers zur Hilfe nach Erkenntnis des Rats verpflichtet; die Leute des,
einen Herrn sind dem andern Herrn gegenüber weder zur Hilfe bei einer diesen
allein berührenden „urlüge" noch zur Schuldenhaftung verpflichtet. Beide Herren
sollen nur einen, beiden Teilen der Stadt gemeinsamen Schultheißen als Richter
setzen oder diesen - falls sie sich nicht einigen können - abwechselnd halbjährlich
bestellen; große und kleine Frevel und Gerichte gehören den Herren gemeinsam,
sofern die zu strafenden Mißhelligkeiten nicht nur Bürger desselben Teiles der
Stadt berühren; einen bei Streitigkeiten Verwundeten soll niemand zwingen mit
der Glocke zu klagen. - Es siegeln die Aussteller, sowie der Rat und die Bürger mit
„vnsre stette ze waltkirch Insigel"53.

Dieses Recht sollte nicht in der neuen oder niederen Stadt allein, sondern auch
für die Bürger in der oberen Stadt gelten, die dort den Herren Steuern gaben. Un-

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