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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 55
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0061
ter Freiburger Recht ist hier die Verfassungsurkunde von Freiburg vom 28. August
1293 gemeint. Seit den Zeiten der städtegründenden Zähringern galt Freiburger
Recht im deutschen Südwesten, das vom Kölner Recht beeinflußt war, als vorbildlich
. Im Breisgau griffen auch die Üsenberger bei der Abfassung des Kenzinger
Stadtrechts darauf zurück.54 Doch ebensowenig, wie es zwei im äußeren gleiche
Städte gibt, gab es zwei gleiche Stadtrechte. Stadtrecht war immer lokales Recht.
Sein Inhalt richtete sich demzufolge stets nach den örtlichen Verhältnissen.55 So
auch in Waldkirch wo viele der in der Freiburger Rechtsurkunde enthaltene Bestimmungen
nicht anwendbar waren. Ein einmal festgesetztes Stadtrecht war kein
Dogma. Es war wandelbar und richtete sich in seinen Bestimmungen nach den jeweiligen
Gegebenheiten, wobei die Anforderungen, die das durchschnittliche Leben
der Stadt an den Bürger und der Bürger an die Stadt stellen konnte, berücksichtigt
wurde.

Die in der Fortentwicklung des Stadtrechts entstandenen Ergänzungen und näheren
Ausdeutungen wurden gesammelt niedergeschrieben. Das „Rote Buch" der
Stadt Freiburg und das der Stadt Waldkirch enthält jeweils eine solche Sammlung.
Sie sind entweder eigentümliche örtliche Ausbildungen oder sie sind dem Freiburger
Stadtrecht entnommen oder aber sie beruhen auf Erkenntnissen des Freiburger
Oberhofs.56 Der Oberhof hatte die Aufgabe den örtlichen Gerichten in Zweifelsfällen
, besonders wenn sich die Richter in der Urteilssprechung nicht einig wurden,
Rechtsbelehrung zu erteilen. Beide Urteile wurden dem Oberhof vorgelegt, der sodann
entschied, ob dem minderen oder dem mehreren Urteil zu folgen sei. Meist
waren es Tochterstädte, die den Rechtszug zu ihrer Mutterstadt hatten, so z. B.
Freiburg nach Köln und Waldkirch, wie auch Elzach, und viele andere Städte Südwestdeutschlands
nach Freiburg.57 Waldkirch selbst war Oberhof für die Vogteigerichte
in den umgebenden Landorten.58 Dem Gütenbacher Weistum zufolge war
das Klostergericht im Friedhof zu Waldkirch Oberhof für die Meiertümer. Das
Kloster selbst aber zog seine Urteile an das Kloster Reichenau.59

Jeder Herr hatte einen Teil der Stadt für sich. Waldkirch war also eine geteilte
Stadt, ähnlich wie dies in neuerer Zeit in Berlin der Fall ist. Wohl waren beide
Teile nicht hermetisch abgeschlossen. An einer Stelle der Stadt ist die Abgrenzung
in der Straßenführung noch heute ablesbar. Die Verhältnisse der Bürger unter
- und zueinander sind einfach und unkompliziert und sie sollten trotz der Trennung
eine friedliche Gemeinschaft bilden. Der Sinn der Stadtrechtsverleihung bestand
auch darin, den Bürger gegen Willkür anderer, hier besonders solcher zu
schützen, welche einem oder beiden Stadtherren in Streitfällen zu Hilfe kamen
und mit ihrem Anhang in die Stadt einzogen. Was die Ausbürger, das sind die Hintersassen
, an Steuer zu zahlen hatten floß als Beihilfe zur Herrensteuer in die
Stadtkasse und war in den schuldigen 14 MS enthalten. Ausbürger waren in der
Hauptsache solche, die kein städtisches Bürgerrecht besaßen und auch außerhalb der
Stadtmauern, in den Vorstädten oder in der oberen Stadt wohnten. Diese unterstanden
beiden Herren. Es mag dies mit zu den späteren heillosen Verwirrungen
beigetragen haben, die ihren Anfang nahmen als der Schwarzenberger auf Schwarzenberg
aus der Mitregierung der Stadt Waldkirch ausschied. Zu diesem Zeitpunkt,
der um 1315 zu suchen ist, hörte auch die Hoheit über die Ausbürger auf und jeder

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