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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 58
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0064
herren den Bürgern das Bewußtsein zu geben, hinter den Mauern sich vor Willkür
sicher zu fühlen.63

Die Einsetzung eines Schultheißen stellt eine neue Phase in der Entwicklung der
städtischen Verwaltungsorganisation dar. Sie zeigt, daß sich die Herren von der
direkten Führung der Geschäfte zurückzogen und an ihrer Stelle einen Mann ihres
Vertrauens als Richter setzten. Die Stadtrechtsurkunde weist ihm keine Mitwirkung
in der inneren Verwaltung zu. Wer im Rat den Vorsitz führte wissen
wir nicht. Das Amt eines Bürgermeisters erscheint erstmals im Jahre 1411.64
Nach dem Wortlaut des Schultheißeneides, dessen früheste Fassung in dem um
1470 angelegten „Roten Buch"65 enthalten ist, wird vom Schultheiß verlangt, „ein
gemeiner (unparteiischer) Richter im Rath und am Gericht zu sein". Seine richterliche
Tätigkeit im Rat bestand darin, daß er bei Abstimmungen die abgegebenen
Stimmen sammelte und das Ergebnis bekanntgab. Er hatte als Vertreter des Stadtherrn
im Rat wohl beratende, aber nicht beschließende Stimme. Nach 1567 war der
zweite Beamte des Obervogteiamts gleichzeitig Stadtschultheiß. Als aber diese
Stelle 1756 nicht mehr besetzt wurde, rückte der Obervogt in das Schultheißenamt
ein. Daraus ergeben sich unaufhörlich Zwistigkeiten, als deren Folge durch kaiserliche
Entschließung vom 4. Januar 1797 das Schultheißenamt bei der Stadt Waldkirch
aufgehoben wurde.66 Ähnlich wie bei dem Vertrag von 1290 vereinbaren die
beiden Herren erneut, daß sie die anfallenden Strafgelder gemeinsam beziehen und
unter sich teilen wollen, sofern die Straftat nicht nur Bürger des gleichen Stadtteils
berührte. Blutige Auseinandersetzungen scheinen allgemein üblich gewesen zu sein.
Um die Tat nicht an die „große Glocke" hängen zu lassen und sie gütlich auf dem
Vergleichsweg zu bereinigen, sieht das Stadtrecht in seinem letzten Absatz vor,
daß bei Streitigkeiten kein Verwundeter gezwungen werden kann, mit der Glocke
zu klagen, d. h. das Gericht durch Läuten der Rathausglocke zusammenrufen zu
lassen, was zu höheren Kosten und zu einer Strafverschärfung Anlaß hätte sein
können. Das Läuten der Glocke erscheint in den deutschen Städten als ein besonderes
Symbol der Stadtfreiheit.66*

Die Stadtrechtsurkunde wurde von den beiden Ausstellern auch vom Rat und
den Bürgern mit „vnsre stette ze waltkitch Ingesigel" besiegelt. Zeugen werden leider
nicht genannt. Sie hätten nach ihrer gesellschaftlichen Stellung gezeigt, ob in
der Zusammensetzung des Stadtregiments das Patriziat bereits durch Leute bürgerlichen
Standes abgelöst oder überwiegend getragen war. Die Originalurkunde
mit den Siegeln ist nicht mehr erhalten. Sie war wahrscheinlich schadhaft geworden
, so daß sich die Stadtverwaltung entschloß, durch ihren Ratsboten von
Bürgermeister und Rat zu Freiburg am 27. August 1520 eine beglaubigte Abschrift
herstellen zu lassen.67 Bei dem genannten Stadtsiegel dürfte das seither gebräuchliche
Typar verwendet worden sein, das mit der Umschrift: Sigillum Civium noch
bis 1420 im Gebrauch gewesen sein soll.68 Es diente nunmehr als „großes Stadtsiegel"
weiter für alle durch Schultheiß, Rat und Bürgerschaft ausgestellten Urkunden,
während zum Gebrauch des Stadtschreibers künftig ein Sekretsiegel mit der Umschrift
: S(IGILLVM)CIVITATISWAL(TKI)RCH- verwendet wurde. Es ist ein
Rundsiegel mit dem gleichen Bildinhalt wie das ältere, lediglich die beiden Zweige
sind seitlich vertauscht (ca. 37 mm 0).69 (s. Abb. 7)

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