Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 59
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0065
Die Bürger

Die Bürger waren nunmehr aus dem alten Hofrecht entlassen, hatten Freizügigkeit
und Freiheit von Leibeigenschaft erworben, unterstanden aber nach wie vor
dem grundherrlichen Meiertum Waldkirch. Das vielbemühte Schlagwort: „Stadtluft
macht frei", kann auf die neuen Stadtbürger nur mit Einschränkung angewandt
werden. Sie zahlten den Todfall, wie alle anderen Gotteshausleute und wie
jeder der in des Gotteshauses Eigenschaft starb, ob hoch oder nieder. Noch 1489 waren
sie für ihre Güter außerhalb der vier Kreuze auch dritteilspflichtig. Doch schon
im Jahre danach kam es dieserhalb, aber auch anderer Dinge wegen, zwischen Stift
und Stadt zu Streitigkeiten. Die Stiftsherren vertraten die Ansicht, alle Güter, die
im Waldkircher Bann und Weidgang außerhalb der vier Kreuze liegen, seien ihnen
dritteilig. Die Stadt hingegen wandte ein, sie habe von den genannten Gütern nie
gedrittelt. Seit Menschengedenken und weit über hundert Jahre sei dies nie geschehen
. Unter dem Vorsitz des Freivogtes Heinrich von Rechberg trat ein Schiedsgericht
zusammen. Dieses entschied: Die von Waldkirch sollen von allen ihren Gütern
im Begriff ihres Weidgangs, der sich erstreckt gen Buchholz am alten Mühlbach
, im Engegrien, am Buchholzer Käpelle und den Schindelgraben hinauf, item
über sich hinauf bis an die Kollnauer Brücke, item in die Vernach bis an den Siens-
bacher Bann, danach in Walpersbach (Altersbach) zu iren Wäldern und gen Wegelbach
bis an die Glasgrube nicht schuldig sein ein Drittel zu geben, doch sollen Seß-
lehen (Lehen auf denen Hintersassen saßen) hiervon ausgeschlossen sein. Alle Güter
aber, die Waldkirchern gehören, aber außerhalb von Bann und Weidgang liegen
, sollen in Zukunft dreiteilig bleiben.70

Recht merkwürdig nimmt sich eine Bestimmung in der um 1470 niedergeschriebenen
Sammlung im sog. „Roten Buch" aus, die eine eindeutige Bindung an das
Kloster enthält und noch Geltung gehabt zu haben scheint, als schon seit über 30
Jahren dem Kloster ein Chorherrenstift gefolgt war. „Item die 3 Schilling besse-
runge, die da vallent miner frowen der eptissin und dem schultheissen, sol man
ouch gewinnen als ander schuld und nit mit der besserunge." Daraus ist zu schließen
, daß auch nach der Stadterhebung die klösterlichen Dinggerichte abgehalten
und auch die Bürger der Stadt zur Teilnahme verpflichtet waren. Es ist im wesentlichen
der gleiche Wortlaut, wie im Dingrodel, wo es heißt: „. . . dz alle die, die
über zwölf jähr alt seind oder von dem gottshauß belehnt seind, daß die zu deß
gottshauß geding kommen sollendt. Und wer es nit thäte, der bessert drey Schilling
einem freyen vogt ..." 71 Gerade aber die Tatsache, daß in der neueren Fassung an
der Stelle des Freivogts nunmehr der Schultheiß genannt wird, weist darauf hin,
daß diese erst nach der Einführung des Schultheißenamtes durch das Stadtrecht in
Angleichung an die neuen Verhältnisse formuliert wurde.

Wetzel versucht die Anlage der Waldkircher Neustadt dem Kloster zuzuschreiben
. Er beruft sich dabei auf eine alte Überlieferung, wonach Äbtissin Sophie und
der Konvent unter dem Eindruck des in der Zeit des Interregnums geltenden Faustrechts
zwischen 1283 und 1287 den Ort mit Mauern haben umgeben lassen.72 Eine
Quellenangabe fehlt. Abgesehen davon, daß die Zeit des Interregnums mit der
Wahl des Grafen Rudolf von Habsburg zum deutschen König im Jahre 1273 be-

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