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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 130
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0136
abgegangenen St. Martin. Wir wollen die Frage, welche solcher gar nahe beieinander
liegenden Kirchen vom Patrozinium her als die ältere gelten kann - Heinrich
Roth mußte von der Waldkircher Situation her auf dieses Problem gestoßen werden
- nicht weiter verfolgen, sondern nur betonen, daß nicht alle diese Kirchen
später ohne weiteres als Pfarrkirchen gelten.

Was in der Diözese Konstanz Pfarrkirche war, ist uns für 1275 belegt durch
ein Verzeichnis über den Einzug eines Kreuzzugszehnten115 und informiert uns auf
diese Weise auch über die Situation im Breisgau sehr gut.116 Zwar ist das Verzeichnis
gelegentlich lückenhaft und muß aus sicher nachweisbaren Zeugnissen über
Pfarrkirchen, die aus begreiflichen oder unbegreiflichen Gründen übergangen wurden
, an einigen Stellen ergänzt werden. Insgesamt mag man dann für 1275 auf 188
Pfarrkirchen im Breisgau kommen. Man muß sich aber im gleichen Augenblick
fragen, was eigentlich dieses Verzeichnis enthält. Zunächst ist es doch einfach ein
Verzeichnis des besteuerbaren Klerus, dessen Einnahmen und 10 °/oige Steuerquote,
zahlbar in zwei Raten, genau notiert wird. Das, was man später alsNebenbenefizien
in Erscheinung treten sieht, Kaplaneien, kommen noch kaum vor, da deren Anfänge
und intensive Entwicklung namentlich in den Städten, erst nach 1275 liegt.117
Der erfaßbare Klerus ist der Pfarrklerus, der Seelsorgeklerus; die Klöster und
Stifte stehen jeweils als Ganzes in diesem Steuerregister für sich. Die Stelleninhaber
sind je als „plebanus" angeführt. Das ihnen zukommende Amt müßte man als
„Plebanie" bezeichnen, was wir gerne schlicht als Pfarrei benennen.

Was aber macht eine Pfarrei aus? Ein festes, besteuerbares Einkommen des Inhabers
der Pfarrei; ein Teil seines Einkommens besteht aus dem Zehnt, der, ursprünglich
aus einem Zehntbezirk erhoben, der sich mit dem Bezirk der Pfarrei zu decken
schien, inzwischen aber wie andere Ansprüche verkauft, verteilt, vertauscht, vererbt
, in vielerlei Hände gelangt sein kann. Was konstitutiv für die Pfarrei erscheint
, mußte doch vor allem das Tauf recht, das Recht der Sakramentenspendung,
besonders von Osterbeicht und Osterkommunion sein, wie sie das Lateranense
quartum 1215 formuliert hat, das Beerdigungsrecht, auch das Recht auf Eheeinsegnung
, die aber erst das Tridentinum in Verbindung mit einer Gültigkeitsklausel
dem zuständigen Ortspfarrer vorbehalten hat. Seit wann gibt es dies überhaupt,
was wir so unter Pfarrei verstehen?118 Wir haben im Breisgau im 12. Jahrhundert
vier Auseinandersetzungen, die einiges Licht verbreiten: der harte Kampf von Achkarren
, bisher Filiale von Bickensohl, das 1183 endlich nach fünfzigjährigem Kampf
seine Selbständigkeit erreicht,119 1125 die Abklärung des Zehntbezirks von Kirchzarten
gegenüber dem neu gegründeten Augustinerchorherrenstift St. Märgen, das

115 FDA 1/1865, S. 1 303.

116 Ebd. S. 198 212.

117 Wolf gang Müller, Die Kaplaneistiftung (praebenda sine cura) als spätmittelalterliche Institution, in: Von
Konstanz nach Trient, Festgabe für August Franzen, hrsg. v. Remigius Bäumer, München-Paderborn Wien
1972, 301 315.

115 Vgl. auch Heinrich Büttner Iso Müller, Frühes Christentum im schweizerischen Alpenraum, Einsiedeln-

Zürich Köln 1967, bes. 42 73.
119 REC 818 (1145, Abschluß 1183 erwähnend), 1031 (zw. 1166 und 1174); Adolf Futterer, Geschichte des

Winzerdorfes Achkarren am Kaiserstuhl (Achkarren 1969) 29 33; Heinrich Büttner in ZGO 90/1938,

443 457.

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