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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 131
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0137
im Neusiedeiland seine eigene Seelsorge betrieb und Zehntrechte beanspruchte120
und ähnlich 1114 die Abgrenzung der Zehntrechte des Plebans von Tegernau in
dem von St. Blasien eingerichteten Kirchenbereich von Schönau.121

Man mag sich fragen, wie weit man solchen Zehntabgrenzungen gegenüber Neu-
siedelland für das Problem der Pfarreibildung Bedeutung zumessen kann. Aber
sehr instruktiv ist die Auseinandersetzung um die Pfarrei Obereggenen:122 als St.
Blasien 1130 aus Adelshand die St. Johanneskirche auf dem Berg Bürgeln geschenkt
bekommt und im Sinne hat, eine kleine Mönchskolonie an diesem Höhenheiligtum
- übrigens neben der Chrischona, vielleicht Rötteln und St. Michael über Riegel,
wenn man dieses als solches ansehen mag, das einzige dieser Art im Breisgau - anzusiedeln
, wird es vom Bischof verpflichtet, am Fuße des Berges für das Dorf Obereggenen
eine Kirche für das Volk zu bauen und einen Priester dafür auszustatten.
Es ist also die Situation nicht mehr so, daß die Versorgung mit Seelsorge und Gottesdienst
unbesehen überkommenen Eigenkirchen überlassen wird, sondern daß bei
einer möglichen Entfremdung dafür gesorgt werden muß, daß die bisherigen Benutzer
einer solchen Kirche in ihren Erwartungen oder Rechten nicht geschmälert
werden. Darum sorgt sich der Bischof, zweifellos ein beachtliches Zeichen dafür,
was wir als „Pfarrei" bezeichnen. Aber vor dem 12. Jahrhundert ist nirgends von
pleban, von plebania, gar von parochia die Rede; zumindest fehlt diese Terminologie
, wenn auch die Sache bis zu einem gewissen Grad schon ausgebildet scheint.
Das mag uns ein Blick auf ein außerbreisgauisches Beispiel lehren: 1061 richtet der
Abt von St. Gallen die kirchlichen Verhältnisse im Rodeland Appenzell, dem Ab-
tenzell, ein:123 er hat eine basilica erbaut, die er durch eine legitima consecratio
den dortigen Einwohnern ad Oratorium bestimmt hat („stabilivi") unter Festlegung
eines Einkommens, eines Zehnten in genau umgrenzten Bereichen - noch ist
das Wort parochia nicht zur Hand, das Jahrhunderte zuvor ja gleichbedeutend mit
„Diözese" war. Man redet nicht von Pfarrkirche, sondern von ecclesia, basilica,
vom Altar, in seltenen Fällen einmal von der ecclesia baptismalis.124 So ist die in
sich so bedeutsame Entwicklung von der Eigenkirche des Herrenhofes, wie sie uns
noch baulich so eindrucksvoll in der Glöcklehofkapelle in Oberkrozingen begegnet,
zur Pfarrkirche mit vollem Tauf-, Beerdigung- und Zehntrecht oder das Zurückbleiben
unter Wahrung z. B. eines Beerdigungsrechtes, wie es offenbar in Norsingen
war, aber unter Eingliederung in einen Pfarrbezirk der Nachbarschaft, kaum
zu fassen. Ausschlaggebend dürfte wohl weithin gewesen sein, wie weit die bleibende
Versorgung eines Geistlichen sichergestellt werden konnte, durch Zuteilung
eines Hofes und ausreichender Beteiligung am Zehnten. Wenn Hauck meint, im
9. Jahrhundert wäre in Deutschland die Ausbildung der Pfarrei vollzogen,125 so
fehlt uns im Breisgau dafür jede präzise Unterlage. Büttner126 stellt für den ro-

120 REC 735; SGall UB III S. 693, Anhang n 13; FDA 89/1969, 15.

121 REC 689 (1114 XII 19), 1011 (1168 III 12).

122 HNS 3 nn 43 und 57; REC 766, 778.

123 SGall UB III n 822.

124 Ebd. n 798, 948 I 26; WUB 1 n 181.

123 Albert Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands II (8Berlin Leipzig 1954) 737 739.
126 Büttner-Müller 73.

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