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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 242
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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sie (erkennt) geprüft werden, ob sie genug Verständnis und Weisheit haben, daß sie
zu dem Amt tauglich sind, nach Person und Gliedern geschickt seien, alsdann sollen
sie diese nachgeschriebene Ordnung schwören."

Zu beschwören waren:

1. Tag und Nacht bereit zu sein,

2. Armen und Reichen gleich zu helfen,

3. keine Gebärende zu verlassen,

4. nicht um Geldes willen zu einer anderen zu gehen,

5. die Gebärende nicht unnötig zur „Kinderarbeit" zu veranlassen, ohne Zeichen
der Preßwehen, um die Geburt früher zu beenden,

6. wenn die Geburtsarbeit nicht richtig vorangehen will, soll sie sich früh genug
bei den ehrsamen, weisen Frauen Rat holen oder bei einem gelehrten Arzt,

7. sie soll keine Kindeszerstückelung vornehmen ohne Rat und Befehl weiser
Frauen,

8. sie soll keine ungeschickten Instrumente brauchen, wie eiserne Haken,

9. sie soll in den ersten Wochen nach der Geburt die Wöchnerin aufsuchen und
kluge Ratschläge geben und

10. sie soll sich nicht in unkollegialer Weise zur Entbindung empfehlen lassen.

Dafür wird die Stadt Freiburg ihren drei Hebammen „zu allen fronfasten, yeder
im Kauffhauß geben zechen Schilling pfennig" (zu Fronfasten zehn Schilling Pfennig
) geben.

Alle späteren Hebammen-Ordnungen sind nur Erweiterungen der Ordnung von
1510. Die zweite Freiburger Hebammen-Ordnung „der Hebammen-Ordnung und
Eidt" 12 vom 17.3. 1557 ist erweitert um folgende Bestimmungen:

1. Die Hebamme darf ohne Erlaubnis des Bürgermeisters die Stadt nicht verlassen
,

2. sie soll totgeborene Kinder sofort melden,

3. zu jedem Fronfasten, an dem sie ihr Geld erhalten, soll die Ordnung vorgelesen
werden,

4. sie soll dem Amtsherren berichten, wenn sie eine Lehrtochter annimmt, da diese
zuvor geloben muß, daß sie getreulich lernen will,

5. sie sollen alle ein Hebammen-Lehrbuch haben: „ein getruckt Hebammen Büch-
lin".

Dieses Lehrbuch ist ein wichtiges Ereignis. Es ist ein gedrucktes Lehrbuch für
Hebammen: Eucharius Rösslin's „Rosengarten". Das Buch erschien 1513 in Straßburg
, jedoch steht der Autor in einer direkten Beziehung zu Freiburg. Es ist anzunehmen
, daß das Buch in Freiburg geschrieben wurde. Rösslin ist in einer Freiburger
Urkunde erstmals 1493 als Apotheker erwähnt, 1517 ist er Stadtarzt in Freiburg.
Die Bedeutung des Rösslin'schen Werkes liegt darin, daß älteste gedruckte Lehr-

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