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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 324
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0330
Nach aller Voraussicht dürfte das Vorhaben des Kandelvereins, eine zweite Wirtschaft zu gründen
, einen zweifelhaften Erfolg haben und halten wir deshalb dafür, daß dem Verein eine Unter
Stützung von seiten des Großherzoglichen Domänenärars durch Holzabgabe um ermäßigten Preis
nur dann gewährt werde, wenn er auf eine Verbesserung der bestehenden Wirtschaft hinwirke,
und dies dadurch bewerkstellige, daß das vorhandene Speichergebäude einen Umbau und eine Ver
größerung erfahre."

Daraufhin gab am 31. März 1883 die Domänendirektion der Bezirksforstei
Waldkirch die Anweisung, dem Kandelverein mitzuteilen, „Daß wir nicht in der
Lage sind, dem darin gestellten Ersuchen, das zur Erbauung eines Rasthauses auf
dem Kandel erforderliche Holz unentgeltlich oder zu einem sehr ermäßigten Preis
aus den Domänenwaldungen abzugeben, zu entsprechen."

Der Kandelverein ließ sich jedoch dadurch nicht abschrecken und verfolgte sein
Ziel bewußt weiter. Deshalb meldete Oberförster Kurtz am 29. Juli 1883 der Domänendirektion
: „Der Kandelverein, welcher, wie Hoher Domänendirektion bekannt
, auf dem Kandel ein Rasthaus zu erstellen beabsichtigt, wünscht eine in der
Nähe des Bauplatzes - Eigentum der Stadt Waldkirch - auf dem Waidfeld des
Erbbestandsgutes Kandelhof entspringenden Quelle zu fassen und dem künftigen
Rasthaus zuzuleiten. Das Wasser besagter Quelle fließt seither nach kurzem, unbenutzten
Lauf in den Gemeindewald von Waldkirch.

Wir legen das Gesuch des Kandelvereins, worin er um Genehmigung von seiten
des Großherzoglichen Domänenärars zu seinem Vorhaben nachsucht, einer Hohen
Behörde zur gefälligen Entscheidung vor."

Die Domänendirektion erteilte deshalb am 4. August 1883 der Bezirkforstei
Waldkirch den Auftrag, „sie habe mit dem Kandelverein Waldkirch einen Vertrag
abzuschließen, worin demselben die Fassung der auf dem Waidfeld des Erbbestandsgutes
>Kandelhof< entspringenden Quelle zu dem fraglichen Zwecke unter
Bedingung des jederzeitigen Widerrufs und der ausdrücklichen Erklärung, daß genannter
Verein aus dieser Vergünstigung keinen Rechtsanspruch ableiten wolle,
gestattet wird. Der Vertrag ist, nachdem demselben von dem Kandelbauer Würmle
durch Mitunterschrift die Zustimmung erteilt wurde, in doppelter Fertigung zur
Genehmigung vorzulegen."

In Ausführung dieser Anordnung berichtete Oberförster Albin Kurtz nun am
6. September 1883 seiner vorgesetzten Behörde: „Gemäß hohen Erlasses Großherzoglicher
Domänendirektion vom 4. August laufenden Jahres Nr. 13115 haben
wir bezüglich der Benützung der auf dem Waidfeld des domänenärarischen Erbbestandsgutes
Kandelhof entspringenden Quelle durch das vom Kandelverein Waldkirch
auf dem Kandel zu erbauende Rasthaus mit dem Vorstande obigen Vertrag
abgeschlossen. Der Erbbeständer Karl Würmle hat dem Vertrage mit der in demselben
angegebenen Bedingung seine Zustimmung erteilt. Wir beehren uns, besagte
Urkunde in doppelter Fertigung Hoher Domänendirektion zur hochgefälligen Genehmigung
im Anschlüsse ergebenst vorzulegen."

Der erwähnte, von Albin Kurtz ausgearbeitete Vertrag vom 15. August 1883 hatte folgenden
Wortlaut: „Zwischen dem Großherzoglichen Domänenärar, vertreten durch Großherzoglichen
Oberförster Kurtz in Waldkirch einerseits und dem Kandelverein zu Waldkirch, vertreten durch
Großherzoglichen Oberamtmann von Theobald daselbst andererseits wurde heute, vorbehaltlich der
Genehmigung durch Großherzogliche Domänendirektion, folgender Vertrag abgeschlossen:

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