Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 347
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anläge zur Versorgung beitragen. Außerdem wurde die Wasserkraftanlage des
Kappler Erzbergwerks mit zur Versorgung der Stadt herangezogen. Schwierig war
es vor allem, den Strom zu den französischen Dienststellen zu bringen, die teilweise
verstreut über das Stadtgebiet lagen. Hierzu mußten besondere Schaltungen vorgenommen
werden, da von der deutschen Bevölkerung zunächst nur in besonderen
Ausnahmefällen Strom verbraucht werden durfte. In den Straßen, in denen alliierte
Dienststellen ihren Sitz hatten, wurde die Einrichtung einer Straßenbeleuchtung
verlangt. Unglücklicherweise lagen die meisten Dienststellen in Straßen, die
Gasbeleuchtung hatten, so daß die elektrische Beleuchtung dort provisorisch eingerichtet
werden mußte. Dazu kam die Forderung, Dienstgebäude von besonderer
Bedeutung nachts anzustrahlen, so etwa das Haus der „Surete" in der Beethovenstraße
. Der Drang nach Sicherheit verschonte auch nicht die eigenen Anlagen des
Elektrizitätswerkes. Man wußte, daß die elektrischen Einrichtungen besonders anfällig
für gewollte Störungen und Beschädigungen von außen waren. Deshalb erließ
das „Gouvernement Militaire" besondere Anweisungen zum Schutz der Anlagen
. In einer Verfügung hieß es unter anderem:

„. . . Alle elektrischen Einrichtungen, deren Zerstörung den längeren oder kürzeren
Ausfall der Stromversorgung des Landes zur Folge haben würden, müssen
geschützt und überwacht werden. Für jede Einrichtung müssen eine oder
mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, welche grundsätzlich
der Direktor, der Chefingenieur oder der Uberwachende der in Frage stehenden
Einrichtung sein werden und deren Aufgabe darin besteht, die Überwachung
zu organisieren und zu kontrollieren sowie das Personal auszusuchen,
welches mit der Einrichtung, der Überwachung und der Unterhaltung der Sicherheitseinrichtungen
beauftragt ist.

Die bezeichneten Personen tragen voll und ganz die Verantwortung gegenüber
dem Gouvernement Militaire, welches strenge Strafen gegen jedermann anwenden
wird, der nicht oder schlecht die Uberwachungsanordnungen erfüllt.
Dem Gouvernement Militaire sind die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen mitzuteilen
. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind nur als Anhalt gegeben, sie heben
keineswegs die Verantwortlichkeit der bezeichneten Personen auf.
Die Werke sind derart zu umzäunen, daß der Eintritt allen betriebsfremden
Personen unmöglich ist. Diese Umzäunung ist zu verstärken durch eine blanke
Leitung mit einer Spannung von mindestens 1000 Volt, die über ein Nullspannungsrelais
oder ein Uberstromrelais geführt wird, welches eine Alarmsirene
auslöst und eine Beleuchtungsanlage in Betrieb setzt, die alle sichtbaren
Umrisse auf eine Entfernung von mindestens 50 m sichtbar zeigt.
Alle Objekte, die die Sicht behindern, wie z. B. hohes Gras, Bäume, Sträucher,
Mauern, welche sich in einem Umkreis von 50 m vom Zaun befinden, sind zu
beseitigen ..."

Bekanntlich wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. So auch hier. Die
maßgebenden Herren waren vernünftigen Einwänden durchaus zugänglich, und
so konnten die Sicherheitsvorrichtungen auf ein erträgliches Maß beschränkt werden
. Die „blanke Leitung von mindestens 1000 Volt" ist nie angebrach worden.

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