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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 350
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zu, der dann auch prompt nach einigen Wochen ausgeliefert wurde. Rückblickend
muß man zu all diesen Vorgängen feststellen, daß die Fähigkeit, aus jeder Lage das
Beste herauszuholen, in der damaligen Zeit eine der Hauptvoraussetzungen für eine
erfolgreiche Betriebsführung darstellte. Die modernen Lehren des Managements
hätten damals wahrscheinlich kläglich versagt. Durch die unermüdliche Arbeit aller
Mitarbeiter konnte erreicht werden, daß bis zur Währungsreform etwa 80 %
des zerstörten Kabelnetzes, 60 °/o des zerstörten Freileitungsnetzes und fast alle zerstörten
oder beschädigten Umspannstationen wieder in Betrieb gehen konnten.
Damit war eine wesentliche Voraussetzung für den Wiederaufbau der Stadt gegeben
. Auf diese Aufbauarbeiten fiel aber schon in den ersten Monaten nach dem
Kriege ein dunkler Schatten. Die Stromversorgung in Südwestdeutschland konnte
die Anforderungen der Abnehmer nicht erfüllen. Der Mangel an Kohle, die abnorm
niedere Wasserführung des Rheines und vor allem die zwangsweise Abgabe von
elektrischer Energie in das französische Netz waren die Ursache für diese Mangelerscheinungen
. Mit Beginn des Winters 1945/46 mußte daher die Militärregierung
Stromeinschränkungen verordnen. Im „Bulletin officiel" der Militärregierung vom
21. November 1945 wurden unter der Überschrift „Veröffentlichungen der deutschen
Verwaltung" der Umfang und die Gründe für die Stromeinschränkung mitgeteilt
, wobei die Stromexporte nach Frankreich allerdings nicht erwähnt wurden.
Der zulässige Stromverbrauch wurde nach der Kopfzahl festgelegt. Ein Haushalt
mit eins bis drei Personen durfte im Monat 17 Kilowattstunden verbrauchen, für
die elektrische Heißwasserbereitung standen ihm sogar 40 Kilowattstunden zur
Verfügung. Elektrische Heizung war streng verboten. Wer sich nicht an diese Zahlen
hielt, mußte drastische Strafen erwarten. Wenn man das Kontingent um mehr
als 10 °/o überzogen hatte, mußte man für jede Kilowattstunde darüber zehn Mark
bezahlen, außerdem wurde der Strom für eine Woche abgestellt. Die Einhaltung
dieser Anordnung mußte durch das Elektrizitätswerk überwacht werden. Dies war
keine angenehme Aufgabe, denn immer wieder gab es Härtefälle. So konnte erreicht
werden, daß Ausgebombte die doppelte Strommenge zugeteilt erhielten.
Trotzdem bekamen nicht wenige Abnehmer gesalzene Strafbescheide, die manchmal
in die Hunderte von Mark gingen. Darunter waren auch Fürsorgeempfänger, die
die geforderten Summen unmöglich bezahlen konnten. Der zuständige französische
Offizier, also der „Chef des Services Publics", Monsieur Buriot, war ein Mann, mit
dem man über solche Sonderfälle reden konnte und nicht wenige Geldstrafen wurden
auf dem Verhandlungsweg reduziert.

Trotz aller Einschränkungsmaßnahmen stieg der Stromverbrauch erheblich an,
so daß die Militärregierung sich im Februar 1946 gezwungen sah, die Bestimmungen
zu verschärfen. Jetzt kamen zu den Geldstrafen noch Gefängnisstrafen hinzu.
So war im „Bulletin officiel" vom 9. Februar 1946 unter anderem zu lesen:

„Angesichts der herrschenden großen Knappheit an Kohle und anderen Brennmitteln
verordnet der Kontrollrat wie folgt:

. . . Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz setzen sich die Schuldigen
strafrechtlicher Verfolgung aus und werden von deutschen Gerichten oder Gerichten
der Militärregierung wie folgt abgeurteilt:

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