Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 351
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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.. . b) Für den Mehrverbrauch von mehr als 10 %> der monatlichen Zuteilung
oder für eine zweite Verfehlung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach
der ersten Verfehlung zusätzlich zu den Geldstrafen: Einstellung der Elektrizitätsversorgung
für eine Zeitdauer bis zu 30 Tagen, und in den Fällen, in
denen der Mehrverbrauch für zwei darauffolgende Monate anhält, Gefängnisstrafe
für eine Dauer bis zu drei Monaten."

Gleichzeitig wurde den Zählerablesern Geld- und Gefängnisstrafen angedroht,
wenn sie bei der Ablesung der Zähler in irgendeiner Weise die Vorschriften nicht
beachten würden.

Da die elektrische Energie eine der wesentlichen Voraussetzungen war, um das
Leben in der zerstörten Stadt wieder soweit als möglich zu normalisieren, zeigte es
sich bald, daß trotz aller administrativen Maßnahmen und trotz aller Strafandrohungen
der Stromverbrauch unaufhaltsam anstieg. Man führte daher sogenannte
Sperrzeiten ein, in denen kein Strom verbraucht werden durfte. Diese waren für

Abb. 2: Kabelverlegung mit viel „Handarbeit" im Jahre 1957.

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