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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
94/95.1976/77
Seite: 414
(PDF, 57 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1976-77/0420
Thomas L. Zotz, Der Breisgau und das alemannische Herzogtum. Zur Verfassungs- und
Besitzgeschichte im 10. und beginnenden 11. Jahrhundert. Vorträge und Forschungen
, hrsg. vom Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Sonderband 5,
Sigmaringen 1974 (Thorbecke), 258 S.

Die Arbeit analysiert Einfluß und Tätigkeit eines jeweiligen Herzogs und Königs im
Bereich des Breisgaus. Dabei erscheint, wie schon im Titel, der fortwährende Gebrauch der
Begriffe Herzogtum und Königtum, also Staats- und verfassungsrechtlicher Kategorien,
bedenklich. Daß der Breisgau nur insofern zum alemannischen Herzogtum gehören soll,
als die Person des deutschen Königs oder des Herzogs dort Besitzrechte realisiert, leuchtet
nicht ohne weiteres ein. Wenn „der Breisgau zusammen mit dem ducatus Alamannicus
ausschließlich in Königsurkunden genannt" (S. 51) wird, so könnte dies auch daher rühren
, daß im Bereich der Königskanzlei oder der mit Königsurkunden befaßten Personen
nicht jedermann zugemutet werden konnte, zu wissen, wo denn eigentlich der Brisikewe
zu suchen war. Der Inhalt des Königtums, auch Herzogtums, liegt in erster Linie anderswo
, als inwieweit die jeweilige Person des Königs oder Herzogs eine auf Besitz fußende
Machtposition zur Geltung bringt.

Wollte man denn, so wie der Verf. den Breisgau als „Randlandschaft" des alemannischen
Herzogtums, gegenüber den „Kernlandschaften", begreift, auchz. B. Alemannien und
Baiern, zu Zeiten, wo der König dort unmittelbar keine Macht ausübt, als „Randlandschaften
" des Reiches verstehen? Solche Bestimmungen stehen in einem Zusammenhang mit
dem Umstand, daß der Verf. sich methodisch weithin an einer Tendenz orientiert, wobei
Politik und, wie zu sehen ist, auch Verfassung im Sinne einer raumpolitischen Strategie
interpretiert werden, wie sie von Th. Mayer und H. Büttner so erfolgreich ausgebildet
worden ist. Eine Hauptfrage, die sich hier auf tut, wäre: Besteht hierbei nicht die Gefahr,
jeweilige Besitzrealisierungen oder auch nur -ansprüche mit herrschaftlicher Zuständigkeit,
wie sie aus dem Amt fließt, zu vermischen, also zugespitzt ausgedrückt, den König mit dem
Königtum zu verwechseln? Dasselbe gilt dann vom Herzogtum. Ist z. B. der Besitz von
Klostervogteien konstituierend für Zugehörigkeit zu einem Herzogtum? Bedeutet, wenn
die Etichonen „Positionen" im Breisgau haben, daß dieser nicht, oder nur „am Rande",
zu Alemannien gehört (wie doch jedenfalls zum Bistum Konstanz: Archidiakonat Breisgau
)? Was gewiß unklar bleiben muß, sind Ausdrücke wie „Geltungsbereich des Herzogtums
" oder „herzogliche Funktionen", und als Gegenstück dazu „herzogsähnliche Funktionen
". In den Urkunden erscheinen diese bekanntlich nicht, denn sie sind allgemein und
selbstverständlich, dort geht es immer um einzelne Besitz- und Verfügungsrechte des Königs
und Herzogs so gut wie des Grafen oder Abtes. Alemannien, so möchten wir schließen,
ist zu der fraglichen Zeit ein Herzogtum, samt dem Breisgau (Randzone her oder hin), ob
der König dies unterstreicht oder nicht, ob der Herzog, der sich von Alemannien nennt, im
Moment hier oder dort viel zu bestellen hat oder nicht. Wichtig ist des Verf. Herausarbeitung
der Stellung der Konradiner am Oberrhein, eben als Herzöge und in Konkurrenz
mit dem König. Es ist der nie endende Gegensatz der deutschen „herzoglichen" Könige,
primorum inter pares, gegen ihre Kollegen.

Wir behalten uns vor, auf eine Würdigung dieser überaus sorgfältigen und in vielen
Einzelfragen ergebnisreichen Arbeit noch einmal ausführlicher zurückzukommen.

W. Stülpnagel

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