Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0041
Reichssteuer und Landstände. - Zum Problem des
Steuerbewilligungsrecht der Vorderösterreichischen

Landstände

Von Peter-Johannes Schuler

Die ganze zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts ist von den verschiedenen Reichsreformbestrebungen
gekennzeichnet. Ziel war eine neue staatliche Ordnung im
Reich zu schaffen, die den veränderten Machtverhältnissen Rechnung tragen sollte.
Alle bisherigen Versuche und Vorschläge waren daran gescheitert, daß man den
grundlegenden Widerspruch, das Reich als Staat befestigen zu wollen ohne daß
die Reichsstände auf ihre obrigkeit verzichten mußten, nicht lösen konnte.

Dieser Widerspruch spiegelt sich auch in der am 7. August 1495 auf dem Wormser
Reichstag als Teil der sog. „Reformgesetze" verabschiedeten „Pfennig-Ordnung
" 1 wider. Der Gemeine Pfennig wurde in der Folgezeit für König und Reichsstände
zum Prüfstein, wie ehrlich sie es mit ihren Reformvorschlägen gemeint
hatten.

Die Pfennigordnung war die Antwort der Stände auf Maximilians Anforderung
einer eilenden, auf 10-12 Jahre wahrenden Hilfe, um das Reich gegen die Türken
und Franzosen verteidigen zu können. Bei den Verhandlungen über die Pfennig-
Ordnung hatte sich König Maximilian mit seiner Forderung nach einer dauernden,
periodisch zu bewilligenden Steuer nicht durchsetzen können. Denn eine rechtlich
verankerte Reichssteuer stieß bei den Ständen auf allgemeine Ablehnung, weil befürchtet
wurde, daß diese Gelder dem König und dem Hause Habsburg, weniger
dem Reich zugute kämen. Nach langem Ringen stimmten die Stände einer auf
vier Jahre begrenzten einmaligen Steuer zu und man einigte sich schließlich auf
folgende Steuertabelle: (siehe Seite 40).

Die damit für den Einzelnen beschlossene Steuerbelastung war im Vergleich zu
den Landsteuern relativ gering gehalten worden. Vor allem die reichsfürstlichen
und städtischen Vermögen bzw. jährlichen Renten wurden nur mit Höchststeuersatz
von 1 % bzw. 2 VI belegt. Die spätere Erhebungspraxis zeigt, daß fast alle
Steuerzahler mit einem Vermögen von über 1000 Gld. die Formulierung der
Steuerklasse IV so vil sein andacht ist zu ihren Gunsten auslegten und ebenfalls
nur 1 Gld. Steuer entrichteten. Ähnlich dürfte es sich bei den Fürsten und Herren
(Steuerklasse V) abgespielt haben. Die große Masse der Kopfsteuerzahler, die
meist weniger als 100 Gld. jährliches Einkommen hatten, traf die Kopfsteuer relativ
schwer.2 Im Vergleich dazu betrugen zu dieser Zeit in Oberdeutschland z. B.
die üblichen Sätze der Landsteuer meist 0,5 %. In Tirol und Salzburg wurden
Renten sogar mit 10 °/o besteuert.3 In Sachsen wurden für 1495 und 1496 zwei

39


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0041