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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0018
Nortprechtsberg, Höfen, Bilstein, Altenkeppenbach, Gerlisberg, Teningen, Emmendingen
, Windenreute, Lützelwalde, Eymatt, Lohe, Zeismatte, Eberbach, Ebertal
, Mühlebach, Tehsmer, Reichenbach, Vordersexau und Tal Sexau.

Es sind also insgesamt etwa 38 Orte, in denen die Markgrafen 1356 die Niedergerichts
- und Vogteiherrschaft ausüben, wobei Hachberg selbst mit seiner eigenen
Burggemarkung nicht mitgerechnet wurde. Zu den Niedergerichtsrechten in den
genannten Orten des Hachberger Territoriums tritt die hochgerichtliche Kompetenz
, über die die Markgrafen aufgrund ihrer gräflichen Gerichtsgewalt verfügen
und die in der Urkunde von 1356 in der Formel voegtyen, gericht, groß vnd
kleyn, düp vnd freuein enthalten ist. Ferner wird die markgräfliche Vogtei über
die große Markgenossenschaft des Vierdörferwaldes eigens erwähnt, welche die
Dörfer Malterdingen, Heimbach, Mundingen und Köndringen umfaßte.65

Nach den Angaben der Pfandverschreibung von 1356 besitzen die Hachberger
innerhalb ihres Territoriums etwa 1000 Eigenleute, also Unfreie, die in direkter
leibherrlicher Abhängigkeit von ihnen standen. Wenn man eine Gesamtzahl der
Bevölkerung der Herrschaft Hachberg zum damaligen Zeitpunkt von etwa 6000
Personen66 annimmt, so kommen zu den markgräflichen Eigenleuten noch etwa
1650 Freileute67 und 3350 Vogtleute. Unter den Freileuten sind vor allem die Personen
zu verstehen, die auf den Gütern des Klosters Tennenbach im „Freiamt"
ansässig waren und die der Schirmvogtei der Markgrafen unterstanden; zu den
Vogtleuten wurden alle übrigen freien, halbfreien und unfreien Personengruppen
gezählt, welche in den Zwing- und Bannherrschaften des Hachberger Territoriums
wohnten und unter der allgemeinen Vogtei des Landesherrn standen, insbesondere
die hörigen Bauern der benachbarten geistlichen und weltlichen Grundherren im
Hachberger Herrschaftsbereich.

Gemäß den Angaben des Hachberger Urbars von 1414 besitzen die Markgrafen
von Hachberg in ihrem Territorium in 13 Dorf- und Gerichtsgemeinden (Sexau,
Ottoschwanden, Freiamt, Prechtal, Breitebene, Denzlingen, Emmendingen, Mundingen
, Malterdingen, Teningen, Bahlingen, Weisweil, Eichstetten) Zwing- und
Bannrechte, Niedergerichtsbarkeit, Vogteirechte und Besteuerungshoheit und dies
alles in Verbindung mit der Hochgerichtsbarkeit. In dieser Zahl sind die zum damaligen
Zeitpunkt verpfändeten Dörfer und Orte nicht enthalten, ferner sind die
Burggemarkungen von Hachberg und Höhingen nicht mitgerechnet. Vergleicht
man die Pfandverschreibung von 1356 mit diesen Angaben, so erklärt sich der
große Unterschied in der Zahl der aufgeführten Zwing- und Bannherrschaften damit
, daß in dem Zeitraum von 1356 bis 1414 offenbar viele kleine Ortsherrschaften
zu größeren Dorf- und Gerichtsbezirken zusammengezogen worden sind, vor
allem im Streusiedlungsgebiet der Schwarzwaldzone im Bereich von Sexau, Ottoschwanden
und dem späteren Freiamt. Eine ganze Reihe von Ortschaften, Hof-
gruppen und Einzelhöfen sind außerdem im Zuge des allgemeinen Bevölkerungsrückgangs
, der schweren Agrarkrise und des starken Wüstungsprozesses abgegangen
oder waren der akuten Gefahr der Verödung ausgesetzt.68 Ferner sind in der
Zahl von 1414 einige Dorfherrschaften enthalten, die durch den Anfall der unteren
Herrschaft Osenberg an die Markgrafschaft Hachberg neu dazugekommen
sind.

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