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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0019
Das Territorium der Markgrafen von Hachberg besteht demnach um 1414 aus
einer größeren Zahl von Dorf- und Ortsherrschaften, welche zusammen ein engmaschiges
, mehr oder weniger geschlossenes Gebiet von Niedergerichts- und Vog-
teiherrschaften ergeben, das zusätzlich durch die Hochgerichtsbarkeit verstärkt
wird. Soweit es sich übersehen läßt, lagen alle Gerichte des Hachberger Territoriums
unmittelbar in der Hand des Landesherrn, wenn man von den weit außerhalb
gelegenen, verlehnten Gerichtsherrschaften einmal absieht. Selbständige Niedergerichtsherrschaften
weltlicher und geistlicher Herren gab es also innerhalb des

Burgruine Hochburg bei Emmendingen, Hofansicht.
(Aufnahme Dr. Knappe, Kirchzarten)

verhältnismäßig kleinen, aber kompakten Territoriums der Markgrafen von Hachberg
nicht. Die Hachberger Dorf- und Landgerichte erfaßten die gesamte bäuerliche
Bevölkerung und nahmen keine Rücksicht mehr auf die verschiedenen rechtsständischen
Herkunftsgruppen. Markgräfliche Eigenleute, Hörige und Eigenleute
benachbarter Grundherrschaften des Adels und der Kirchen, freie Bauern und Gotteshausleute
hatten zu Beginn des 15. Jahrhunderts innerhalb des Hachberger Territorialgebiets
ihren gemeinsamen Gerichtsstand vor den Dorfgerichten und den
territorialen Landgerichten der Markgrafen.69 Die Dingpflicht erstreckte sich auf
alle in den Hachberger Dörfern ansässigen Personen und schloß sie zu dörflichen
Gerichtsgenossenschaften zusammen.

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