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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0020
In der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts war es über den Umfang der Gerichtshoheit
der Dorfgerichte zu langjährigen heftigen Auseinandersetzungen zwischen der
Markgrafschaft Hachberg und den benachbarten Breisgaustädten gekommen. Zum
Schutz ihrer Grund- und Gerichtsherrschaft und zur Eindämmung der besorgniserregenden
Landflucht infolge der Agrarkrise sahen sich die Markgrafen damals
gezwungen, ihre territoriale und lokale Gerichtshoheit zu intensivieren und insbesondere
gegen das Pfahlbürgertum der Städte vorzugehen. Die breisgauischen
Städte versuchten mit immer neuen Anstrengungen zu verhindern, daß die in den
Dorfherrschaften ansässigen Pfahlbürger unter die sich verstärkende Vogtei der
jeweiligen Gerichtsherren gerieten.70 Namentlich in den 60er Jahren des 14. Jahrhunderts
kam es zu heftigen Konflikten, die schließlich mit einer Niederlage der
Städte endeten. Im Jahre 1368 schlössen Markgraf Otto von Hachberg, Graf Egen
von Freiburg und die daran beteiligte Breisgauritterschaft einen Vertrag mit ihren
Gegnern, den Städten Freiburg, Breisach und Neuenburg, die sich verpflichteten,
in Zukunft keine Ausbürger mehr aufzunehmen, die ihren Wohnsitz im Gebiet
eines anderen Herrn hatten. Diejenigen Pfahlbürger, welche nicht innerhalb von
zwei Monaten ihren Wohnsitz in einer dieser Städte genommen hätten, sollten ihr
Bürgerrecht verlieren. Die Dienst-, Steuer- und Gehorsamspflicht wurde nun unmißverständlich
mit der Nutzung von Wunn und Weide, d. h. mit der Ortsherrschaft
verbunden; alle in den Gerichtsherrschaften ansässigen Leute sollten nach
Landesgewohnheit den jeweiligen Gerichtsherren dienen.71 Durch diese Entscheidung
wurde die Bedeutung der niedergerichtlichen Ortsherrschaft im Aufbau des
Hachberger Territoriums noch mehr gesteigert. Das Pfahlbürgertum der Städte
aber vertrug sich immer weniger mit den intensiven Bestrebungen der Landes- und
Gerichtsherren, ihr Territorialgebiet nach außen abzuschließen und im Innern die
Gerichtsherrschaft auf die gesamte Einwohnerschaft auszudehnen.

Auf der Grundlage ihrer Gerichts- und Vogteigewalt erhoben die Markgrafen
innerhalb ihres Territoriums die Steuern, die sowohl auf Einzelpersonen als auch
auf der Dorfgemeinde als Gesamtheit lasteten. Ein besonderes Besteuerungsrecht
nahmen sie gegenüber den Leuten und freien Bauern wahr, die innerhalb des Hachberger
Gerichtsbereiches auf Tennenbacher Klosterland ansässig waren. Nach Aussage
des Hachberger Weistums von 1340 konnten die Markgrafen sie zu einer Bittsteuer
heranziehen, wenn sie an der kaiserlichen Heerfahrt nach Rom teilnahmen,
ihre Söhne zu Rittern schlagen ließen oder ihre Töchter ausstatteten.72 Die Steuern
waren insgesamt von sehr verschiedener Herkunft: Teils stammten sie aus der
gräflichen Hochgerichtsbarkeit, teils aus der Schirmvogtei, teils aus der niederen
Gerichts- und Ortsherrschaft - dies dürfte die bei weitem wichtigste Form gewesen
sein - und ein weiterer Teil beruhte auf willkürlicher Neueinführung der sich verstärkenden
Landesherrschaft. Zu Anfang des 15. Jahrhunderts hatten sich die Unterschiede
der Herkunft und rechtlichen Begründung der Steuern bereits weitgehend
verwischt.73 Der Umfang und die Bedeutung der Steuereinnahmen im Gesamtetat
der Markgrafen von Hachberg wird aus der Tabelle 3 ersichtlich, die sich
auf die Angaben des Hachberger Urbars von 1414 stützt. Die Steuereinnahmen
übertreffen den Wert der Einkünfte aus eigenbebautem und verliehenem Land und
aus sonstigen Einnahmequellen beträchtlich.

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