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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0026
Grundherrschaft bei der Hachberger Territorialbildung zuverlässiger beantworten.
Die Feststellung von H. Fehr98 und anderer Historiker, die sich mit diesem Problem
beschäftigt haben, daß die Landeshoheit der Markgrafen von Hachberg in
ihrem Territorium allein durch die gräfliche Hochgerichtsbarkeit begründet worden
sei, ist wegen ihrer Einseitigkeit auf keinen Fall haltbar. H. Fehr berücksichtigt
in seiner stark rechtsdogmatisch ausgerichteten Untersuchung zu wenig, daß
das Verfassungselement der Grafschaft vom 11. bis zum 14. Jahrhundert grundlegende
Wandlungen durchmacht;99 die Breisgaugrafschaft des 11. Jahrhunderts
kann keineswegs mit der Landgrafschaft des ausgehenden 13. Jahrhunderts gleichgesetzt
werden. Geprägt von den Anschauungen der älteren deutschen Rechts- und
Verfassungsgeschichte, nimmt er eine zu starke Kontinuität der gräflichen Gerichtsbarkeit
an. Der Prozeß der Territorialisierung, die Herrschaftsbildung durch
Adel und Hochkirche und die Entfaltung der Landesherrschaft haben die Verfassungsstruktur
gerade des 12. und 13. Jahrhunderts tiefgreifend verändert und wirken
mit ihren langfristigen Folgeerscheinungen noch Jahrhunderte fort.

Im 11. und zu Anfang des 12. Jahrhunderts ist die gräfliche Hochgerichtsbarkeit
durchaus die Hauptstütze der badischen Machtstellung im Breisgau, dergegenüber
die Grundherrschaft tatsächlich einen unbedeutenden Platz einnimmt. In der nachfolgenden
Zeit, vor allem im 13. und 14. Jahrhundert, ändert sich dies aber grundlegend
, da die Markgrafen umfangreiche Güterkomplexe und Herrschaftsrechte
im näheren und weiteren Umkreis ihres Stammsitzes Hachberg dazuerwerben, ihre
Grundbesitzungen arrondieren und in der Kernzone ihrer Herrschaft planmäßig
verdichten. Bis zum 16. Jahrhundert sind die Markgrafen dann durch diese zielstrebige
Expansionspolitik bereits zum größten Einzelgrundherrn innerhalb ihres
Territoriums aufgestiegen.100 Die Verkaufsbereitschaft auswärtiger geistlicher
Grundherren wurde zudem durch Behinderungen und durch mangelnde landesherrliche
Amtshilfe in allen grundherrlichen Streitfällen verstärkt. Schon zu Ende
des 13. Jahrhunderts hatte Hachberg den grundherrlichen Zinseinzug des Klosters
Andlau von seinen Gütern im Hachberger Herrschaftsbereich behindert und dadurch
schließlich dazu beigetragen, daß die Äbtissin von Andlau ihre Höfe in Sexau
und Ottoschwanden an die Markgrafen verkaufte.101

Der Stellenwert der Hachberger Grundherrschaft und der Beitrag der grundherrlichen
Einnahmen zum Gesamtetat der Hachberger Territorialherrschaft treten
in den Zahlenangaben des Urbars von 1414 deutlich zutage: Die Einkünfte der
Markgrafen aus dem Besitz von Land, Mühlen, Zehnt- und Fischrechten betragen
etwa 35 °/o der Gesamteinnahmen. Die wichtige Rolle der Grundherrschaft und der
Niedergerichtsrechte bei der Entwicklung des markgräflichen Territoriums im
Breisgau wird im übrigen daran ersichtlich, daß die Markgrafen ihre Grafschaftsrechte
nur dort zum Aufbau einer dauerhaften territorialen Stellung nutzen konnten
, wo sie auch über größeren Grundbesitz und die Dorf- und Ortsherrschaft verfügten
, nämlich im Umkreis ihrer Herrschaft Hachberg im nördlichen Breisgau.
Die Ortsherrschaft konnten die Markgrafen wiederum in erster Linie nur in den
Dörfern und Ortschaften erringen, in denen sie eine ausreichende grundherrliche
Position einnahmen. Die gräfliche Hochgerichtsbarkeit allein verhalf ihnen nirgends
zur Landesherrschaft, mag sie auch in späterer Zeit für die verfassungsrecht-

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