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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0027
liehe Begründung der Landeshoheit und in ihrem rechtssymbolischen Gehalt von
besonderer Bedeutung gewesen sein. Erst die Verbindung der gräflichen Gerichtsgewalt
mit der Grund- und Ortsherrschaft schuf die Basis für den Aufbau des
Hachberger Territoriums und trieb den Prozeß der Territorialbildung voran. Alles
in allem scheint besonders die dörfliche Zwing- und Bannherrschaft, die wiederum
in enger Verbindung zur Hochgerichtsbarkeit steht, eine Hauptrolle bei der Hachberger
Territorialbildung gespielt zu haben.

Bei der Analyse der territorialen Grundlagen der Hachberger Landesherrschaft
muß sorgfältig zwischen zwei Regionen differenziert werden, die bei der Territorialbildung
auf jeweils unterschiedlichen Grundlagen aufbauen. Diese regionalen
Unterschiede in den strukturellen Bedingungen und im Verlauf der Hachberger
Territorialbildung sind in den bisherigen Untersuchungen nicht genügend oder
überhaupt nicht beachtet worden. Auf der einen Seite handelt es sich um die südwestliche
Region des Hachberger Territoriums, das Gebiet des Kaiserstuhls, der
Rheinebene und der Vorbergzone mitsamt der näheren Umgebung der Burg Hach-
berg, also insgesamt besonders das Altsiedelland. Hier war der Hachberger Grundbesitz
am dichtesten verbreitet und verschaffte den Markgrafen bei der Erlangung
der Ortsherrschaft in den Dörfern auch die dafür notwendige grundherrliche Basis.
In diesem Gebiet ist die Hachberger Territorialgewalt äußerst festgefügt und konzentriert
, hier besitzt auch die markgräfliche Grundherrschaft ihren Schwerpunkt.
Auf der anderen Seite steht die nordöstliche Region des Hachberger Territoriums:
Sie ist fast ausschließlich eine Ausbauzone des Schwarzwaldes, die insbesondere das
Gebiet des späteren Freiamts in sich einschließt. Hier konnten die Markgrafen im
Laufe des 12.-14. Jahrhunderts mit Erfolg eine Schirmherrschaft über die auf Tennenbacher
Klostergrund ansässigen Bauern ausbreiten und ihrem Territorialbereich
einfügen. In diesem Landesteil spielte nun die gräfliche Hochgerichtsbarkeit - sie
ist eng mit der Schirmvogtei verschmolzen - die Hauptrolle bei der Territorialbildung
,102 so daß die Vorstellung von H. Fehr über die Genese der Hachberger Landeshoheit
am ehesten auf diesen Bereich, in dem die Markgrafen im übrigen nur
über sehr geringe Grundbesitzungen verfügten, zutreffen könnte.

Das Hachberger Beispiel kann demnach verdeutlichen, welche Bedeutung der
Grundherrschaft auch bei der Territorialbildung von Grafengeschlechtern zukommt
, zumal gerade der Fall des Hachberger Territoriums, im Anschluß an die
Arbeit von H. Fehr, in vielen Untersuchungen zur Territorialentwicklung noch
immer als Kronzeugnis für die Entwicklung eines Territoriums auf der Grundlage
gräflicher Gerichtsgewalt angeführt wird. Die Grundherrschaft spielt auch anderswo
eine größere Rolle im Prozeß der Territorialbildung als vielfach angenommen
wird, und dies gilt besonders für herrschaftlich zersplitterte Räume des deutschen
Reiches. Viele Darstellungen zur Territorialentwicklung sind noch immer zu stark
von der älteren Konzeption der Entstehung der Landeshoheit beeinflußt und berücksichtigen
zu wenig das neuere Verständnis von der Entstehung der Landesherrschaft
aus verschiedenartigen Triebkräften und Elementen.103

In vielen Gebieten Südwestdeutschlands kommt der Grundherrschaft sogar eine
herrschaftsbildende und herrschaftsstützende Funktion zu, da arrondierte und
stark massierte Grundherrschaften eine gute Ausgangsposition darstellen, um wei-

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