Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0035
Es heißt u. a.: „Item das auch niemand das Gottshaus aigne güetter ohn eines
Abbts oder seines ambtmanns willen und erlauben, verkauffen oder versetzen soll,
darumb das die güeter dem godtshaus und den underthanen zum nutzlichisten und
besten verlihens, und nit zergengt werden. Wer aber sein güeter verkauffen will
der soll sie drey stund öffentlich veyl bietten, wollent di nechsten erben khauffen
so soll er innen das vor anderen geben oder dem godtshaus. Ob aber ein frembder
ein gueth khauft habe, wollten dann die erben oder der abbt sovil darumb geben,
mit versorgnusse guter sicherhait den soll man daß vor anderen geben. Item war
seine ligende güetter will verkhauffen der soll das thun in des Godtshaus gerichten
in beywesen des ambtmans und etlich des gerichts. Und sind die verkhäuffer und
khäuffer vonn Stund an den khauff lassen einschreiben und war das nit thete bessert
dem godtshaus ein pfundt pfennig dafür."20

Die zum Besten und Nutzen der Untertanen und des Klosters verliehenen Güter
sollten fortan „nit zergengt" werden. Fortan war der Abt oder sein Amtmann bei
Grundstücksverkäufen zu befragen, und es galt stärker als früher die Bestimmung,
daß das Erstangebot den Erben zu machen ist.21 Auch nach erfolgtem Verkauf war
es den Erben und auch dem Abt gestattet, das Gut von einem Fremden zurückzukaufen
. Diese Bestimmung zielte eindeutig darauf ab, das Gut der hofgesessenen
Familie zu erhalten.21

In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts sind, soweit die Quellen Auskunft
geben, keine Teilungen mehr vorgenommen worden. Vielmehr sind Zusammenziehungen
von Grundstücksteilen zu beobachten.22 Diese Lehenszusammenziehungen
und die bei,den Grundherrn und Bauern aus der Erfahrung stammende Erkenntnis
, daß Teilungen der Wirtschaftsweise nicht angemessen sein konnten, wurden
zur Grundlage einer künftigen Geschlossenheit der Güter im Erbgang.23

Zwei Maßnahmen wurden - überall über die Grenzen der Herrschaften hinweg
-, vielleicht mit gewisser zeitlicher Differenz, durchgeführt:

1. Die Zusammenlegung der zu kleinen Lehen und Gütersplitter zu großen, abgerundeten
und geschlossenen Hofgütern (drei lehen aneinander oder gar zwei
lehen, die an- und ineinander liegen).24

2. Die Beseitigung der Realteilung und Einführung der geschlossenen Hofgüter, die
ungeteilt nur einem Hoferben weitervererbt wurden. Das geschah über die Zwischenstufe
des ungeteilten Gemeinbesitzes aller Erben (gemeinder, consortes,
Miterben, coheredes), wobei einer als Lehenträger den Hof gegenüber der Herrschaft
zu vertreten hatte (z. B. ,uf Muegenberg Bantly Hug und Joß Hug und
ire gemeinder .. ,').25

Es ist notwendig, im einzelnen noch auf die Zwischenstufe des „ungeteilten Gemeinbesitzes
aller Erben" einzugehen. Dies gilt umsomehr, als das deutsche Erbrecht
keine Sondernachfolge in das Gesamtvermögen26 kennt. Im Erbrecht der einzelnen
deutschen Stämme war der Grundsatz vorherrschend, daß die Söhne gemeinsam
das Land erbten. Die Söhne waren gleichberechtigt27, und für die Töchter
setzte sich erst im Hochmittelalter ein Erbrecht am Land (vormals beschränkt
auf die Fahrhabe) durch.28 Es stellt sich hier die Frage nach der Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichberechtigung. Im Spätmittelalter war es üblich, daß die an-

33


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0035