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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0036
gefallene Erbschaft an mehrere gleich nahe Erben (Miterben) zur gesamten Hand
(Gesamthand)29 überging, wobei diese Erbengemeinschaft in alle Rechte und Pflichten
, wie ein einzelner Erbe eintrat. „Der einzelne Miterbe hatte nur einen Anteil
an der den Ganerben als solchen zustehenden Erbschaft, nicht aber an den einzelnen
, zur Erbschaft gehörenden Vermögensgegenständen. Über seinen Anteil konnte
der Miterbe nicht verfügen. Doch konnte er Auseinandersetzung verlangen. Die
Teilung erfolgte zunächst zu gleichen Teilen nach Köpfen („so viel Mund, so viel
Pfund")30 „Die Gemeinder oderGeteilen saßen regelmäßig in gemeinsamen Haushalt
, auf gemeinsamen Gedeih und Verderb zusammen; sie lebten nach dem Ausdruck
der Quellen ,in einem Mus und Brot5."31 Die Gemeinderschaft trat nach
außen durch ein gemeinsames Handeln aller Mitglieder auf. In der Regel erschien
das älteste männliche Mitglied - er war auch allein sterbefallpflichtig - als Vertreter
der Gemeinschaft. „Der älteste Bruder mag, . . . ,zu den gerichten gan und die
anndern brüder, so daheimen beliben, versprechen', . . ,"32. Beim Tod eines Gemeinders
rückten dessen Kinder nach; „starb er ohne Nachkommen, so fand ursprünglich
Anwachsung zugunsten der überlebenden Gemeinder statt"33.

Die Auflösung der Gemeinderschaft ist im 16. und 17. Jahrhundert eine verbreitete
Erscheinung. Die Gründe, die zu dieser Neuerung drängten, sind in der
veränderten Einstellung der Menschen zur Wirtschaft zu suchen, die andererseits
aber auch den wirtschaftlichen Aufschwung mitbestimmte. Zentraler Ansatzpunkt
dafür ist der Markt, über den Wechsellagen der wirtschaftlichen Entwicklung in
den Bereich des bäuerlichen Betriebes Einfluß gewannen. In Zeiten nahezu geschlossener
Hauswirtschaft (Gemeinderschaft bedeutete gemeinschaftliche Betriebsführung
), wurde diese Wirtschaftsführung den gesteckten Zielen gerecht. Der tra-
ditionalen Betriebsführung war die Vielzahl entscheidungsbefugter Wirtschafter
kein Hindernis. Die zunehmende Verflechtung des Landbaues in den Marktverkehr
ertrug eine solche Verfassung jedoch nicht mehr. „Es kam jetzt darauf an, wo
Geld und Geldrechnung Bedeutung erlangten, steigende Konjunktur auszunutzen,
sich sinkender anzupassen."34 Die fortschrittlichen Bauern mußten daher versuchen
, sich von den Mitbestimmungsrechten der Gemeinder und ihrer künftigen Erben
, vor allem aber auch von den gewichtigeren, weil auf Miteigentum beruhenden
Rechten, ihrer Miterben freizumachen. Wo die Realteilung als Mittel der Auseinandersetzung
daher nicht in Frage kam, wurde der führende Genosse landwirtschaftlicher
Einzelunternehmer.

Innerhalb der durch Verwaltungsanordnung verwirklichten geschlossenen Vererbung
bestand eine Anerbensitte, d. h. der Hofübernehmer stand von vornherein
fest. Präsumptiver Anerbe war der jüngste Sohn (Minorat) oder, wenn keine Söhne
vorhanden waren, die älteste Tochter. Die übrigen Geschwister schieden als Hoferben
aus.

Ein Blick in die Ubergabeverträge zeigt, daß der Anerbensitte ein absoluter Charakter
zukam. Eine Modifizierung im Hinblick auf das Majorat ist nur festzustellen
, wenn der jüngste Sohn noch minderjährig und damit nicht heiratsfähig war.35

Hofübergabe und Verheiratung des Anerben hingen aufs engste miteinander zusammen
. Bei der Aufbringung des Übergabepreises spielte die Mitgift der einhei-

34


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