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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0038
nete das Minorat nicht nur als eine ungerechte, sondern sogar unmoralische Erbfolge
, da oftmals der künftige Hoferbe, in dem Bewußtsein seiner sicheren Anwartschaft
auf das väterliche Gut, häufig nicht die Befähigung eines guten Wirtschafters
erlange und ein Müßiggänger und Taugenichts sei.44 So zielten alle Bestimmungen
dieser Verordnung darauf hin, das Minorat zu beseitigen. Es wurde gestattet, andere
Abkömmlinge als den jüngsten Sohn zum Anerben zu bestimmen. Das für den
Breisgau gültige „Allgemeine Gesetzbuch" von 1787 sah für den Intestaterbfall
ebenfalls die Ersetzung des Minorats durch das Majorat vor. Anlaß zu diesem Eingriff
mag weniger eine von den weichenden Erben empfundene Ungerechtigkeit
gewesen sein, als vielmehr das Bestreben Kaiser Joseph IL, für alle seine Lande
gleiches Recht zu schaffen.45

Ein nachhaltiger Einfluß auf die Erbfolgeordnung ist allen landesherrlichen Verordnungen
versagt geblieben.

Nach der Bildung des Großherzogtums Baden wurde am 23. März 1808 das bereits
zitierte „Gesetz über den Vorzug am untheilbaren liegenschaftlichen Erbe,
Besitzgerechtigkeit oder Vortheilgerechtigkeit genannt" in Kraft gesetzt. Nach Artikel
2 sind nicht teilbar „alle Zins-, Bau-, Erb- oder Schupflehen, in Häusern, Höfen
oder Gütern bestehend, bei denen nicht eine Theilbarkeit durch Vertrag oder
verjährte Ortssitte festgesetzt ist, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn der
Lehnherr eines Bauernguts seine Einwilligung zu einer Theilung gibt, solche ohne
daß es einer Einwilligung der etwa lehensberechtigten Erben bedürfe, statt finde,
und das Lehen theilbar mache, und mit der weiteren Einschränkung, daß wo das
Lehengut für die Belebung der Industrie und die Staatsbevölkerung allzugroß befunden
werden sollte, von Oberpolizey wegen nicht zwar eine unbeschränkte Theilbarkeit
, aber doch eine Zerschlagung in mehrere Hofgüter verordnet werden
kann"46. Für die Hofgüter, die Kraft eines Gesetzes oder eines „rechtsgenüglichen
Herkommens" stets unzertrennt von einem Inhaber auf den anderen übergegangen
sind, galt als Vorzugserbe der jüngste, nicht verschollene Sohn oder die älteste noch
unversorgte Tochter.47

Entgegen allen Bestrebungen im 19. Jahrhundert wird im Gesetz von 18 8 8 48 an
der Unteilbarkeit der geschlossenen Hofgüter festgehalten. Uber das Anerbenrecht
besagt das Gesetz von 1898 (§ 7) „Zum Anerbenrecht werden die Abkömmlinge
des Erblassers in folgender Reihenfolge berufen: Leibliche Kinder gehen den angenommenen
, eheliche den unehelichen vor. Uneheliche Kinder sind nicht Anerben
ihres Vaters. Ferner geht vor: Der jüngste Sohn und dessen Abkömmlinge, in Ermangelung
von Söhnen und von Abkömmlingen von Söhnen die älteste Tochter
des Erblassers und deren Abkömmlinge" 4Ö.

In jüngster Zeit ist eine Änderung des Hofgütergesetzes von 1898 - während
der Geltungsdauer des Reichserbhofgesetzes war es aufgehoben - im Hinblick auf
ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 196350 erfolgt. In diesem
Urteil ist für die Höfeordnung der früheren britischen Zone festgestellt worden,
daß ein Vorrang des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Hoferbfolge gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes verstößt.
Aufgrund dieser Entscheidung erhielt § 7 des Hofgütergesetzes folgende Fassung:

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