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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0039
„(1) Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, so sind in folgender Rangordnung
als Anerben berufen:

1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,

2. der Ehegatte des Erblassers,

3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihrer Familie
stammt,

4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge ...

(2) Ist kein Anerbe nach Absatz 1 vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den
Vorschriften des allgemeinen Rechts."

Weiter bestimmt das Gesetz (§ 7a): „(1) der Anerbenordnung 1 ist der älteste
der Erben zum Anerben berufen; das gleiche gilt in der Anerbenordnung 4. (2) Hat
der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung
eines Kindes auf dem Hof erkennen lassen, daß dieses Kind den Hof übernehmen
soll, so geht es allen anderen Kindern vor ..51.

H. Röhm 52 weist darauf hin, daß das Jüngstenrecht 1954 nur noch in einem
Viertel der eigentlichen Hofgutgemeinden vorherrschend ist. Das Ältestenrecht ist
jedoch völlig bedeutungslos. Zwei Drittel aller Gemeinden wählen heute vielmehr
das geeignetste Kind als Anerben.

ANMERKUNGEN

* Der vorliegende Aufsatz, der für unseren Forschungsbereich von besonderem Interesse ist, erschien zuerst
1974 in der Festschrift für den Tübinger Ordinarius für Geographie, Prof. Dr. Karl Heinz Schröder. Durch
die Vermittlung von Herrn Hermann Rambach, Waldkirch, können wir ihn mit Erlaubnis des Verf. hier
nochmals zum Abdruck bringen, wofür wir dem Verf. zu großem Dank verpflichtet sind. Vgl.: Die europäische
Kulturlandschaft im Wandel, Festschrift für Karl Heinz Schröder zum 60. Geburtstag am 17. 6.
1979, hg. H. Grees, Kiel 1974, S. 120 128.

1 Vgl. z. B. die Verbreitungskarte der Erbformen bei H. Röhm 1957. Habbe (1960, S. 12 u. Ubersichtskarte
B) gliedert den Mittleren Schwarzwald nach Höhenlage und morphologischer Ausprägung in einen Hohen
und einen Niederen Mittelschwarzwald; die Grenzlinie trennt Hochflächen im Osten von „reif zertalter"
Kammlandschaft im Westen und Norden.

2 (Bad.) Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898 (GVBl. S. 405) Hofgüter-
gesetz — i. d. F. des Ges. vom 12. Juli 1949 (GVBl. S. 288); geänd. durch Ges. vom 7. Dezember 1965
(GBl. S. 301), durch Ges. vom 30. Juni 1970 (GBl. S. 289).

5 (Bad.) Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 23. Mai 1888 (GVBl. S. 235).

4 (Bad.) Gesetz über den Vorzug am untheilbaren liegenschaftlichen Erbe, Besitzgerechtigkeit oder Vortheil
gerechtigkeit genannt vom 23. März 1808 (RBl. S. 93).

5 Nach den Ermittlungen von Koch (1900, S. 125 ff.) und Dierks (1955, S. 8a) entfielen 1900 4943 und
1954 noch 4499 landwirtschaftliche Betriebe unter die Bestimmungen des Anerbenrechts. Nach dem Stand
vom 1. 9. 1963 waren dem Hofgütergesetz 4501 Höfe unterstellt (Landtag von Baden Württemberg, Beilage
IV 1315, S. 2293).

a Schreiber (1828, S. 124).

7 Grimm (1840, S. 345).

8 Grimm (1840, S. 358 ff.).

9 Gothein (1886, S. 291).

10 Gothein (1886, S. 289 f.).

11 Gothein (1886, S. 281 ff.).

12 Die mittelalterliche und spätere Bezeichnung für diese Bauerngüter ist Hofgut, Lehen, Lehengut (s. a.
Langenbeck 1964 u. 1965).

13 GLA 66/7399, Bl. 77v.
" Ebd. Bl. 33r u. 34v.

15 Ebd. Bl. 13r.

16 Dierks (1955, S. 29).

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