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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1979/0143
Besprechungen eingegangener Bücher

Gregor Richter: Lagerbücher- oder Urbarlehre. Hilfswissenschaftliche Grundzüge nach
württembergischen Quellen (= Veröffentlichungen aus der Staatlichen Archivverwaltung
Baden-Württemberg. Herausgegeben von der Landesarchivdirektion Baden-
Württemberg. Band 36) Stuttgart 1979. Verlag W. Kohlhammer. 184 S.

„Mit der vorliegenden Arbeit soll die eigenständige hilfswissenschaftliche Sonderdisziplin
der Amtsbücherlehre theoretisch begründet und am Beispiel der Lagerbücher praktisch
erprobt werden." (Vorwort, S. 8). Lagerbücher - je nach Zeit, Ort und Inhalt auch Urbare,
Salbücher, Beraine, Rodel, Zins- oder Jurisdiktionsbücher genannt liegen im südwestdeutschen
Raum in schier unübersehbaren Mengen vor: Im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
allein etwa 15 000 Bände, aus dem 12. bis ins 19. Jahrhundert; im Generallandesarchiv
Karlsruhe weitere gut 12 000 Bände; dazu kommen Urbare in anderen deutschen, in
schweizerischen und französischen Archiven. Richter stützt sich in seiner Untersuchung auf
einzelne publizierte Lagerbücher, vorwiegend jedoch auf das in Stuttgart lagernde unpubli-
zierte Material. Dieses stammt größtenteils aus der Zeit nach 1500; man kann von etwa
700 Provenienzen ausgehen, durchschnittlich entfallen auf eine Provenienz also 21 Bände;
es können - wie im Falle Ellwangens - jedoch auch 200 Bände sein.

Richter weist nach, daß der Inhalt der Lagerbücher uneingeschränkt rechtsverbindlich
war, daß ihr Text gelegentlich sogar gegenüber einem davon abweichenden Urkundentext
Beweiskraft hatte. Daher gehörten diese Dokumente zu den „vornembsten acta" (S. 69); sie
wurden besonders gut geschützt und - auch im Interesse der Sicherheit vor Fälschungen -
möglichst in mehreren Exemplaren für Kanzlei und Kellerei angelegt. Wie Richter zeigt,
reichen Urkunden- und Aktenlehre zur Erschließung der vielfältigen Angaben und Aussagen
dieser Quellengattung nicht aus.

Lagerbücher sollten sowohl der Tradition, altem Recht und Brauch, als auch Veränderungen
und zeitgenössis Ansprüchen gerecht werden. Sie mußten daher immer wieder
erneuert werden; nach der Renovation konnte gelegentlich der öffentlichen Verlesung -
der Einzelne oder eine Gemeinde Einspruch erheben.

Aufgrund der Erörterung der allgemeinen Grundzüge, in deren Verlauf zeitweilig auch
die biographische Methode eingesetzt wird (bei der Schilderung des Renovators Balthasar
Moser, S. 61 ff.), kommt Richter zu folgender Definition (S. 83):

„Lagerbücher sind nach Herrschaften bzw. deren Teilbereichen angelegte Amtsbücher',
die von Zeit zu Zeit erneuert werden und Angaben über die verschiedensten herrschaftlichen
und obrigkeitlichen Rechte enthalten, hauptsächlich aber die im Regelfall an Liegenschaften
haftenden Leistungsansprüche verzeichnen, wobei die Besitzungen (Höfe,
Häuser, Gärten, Wiesen, Äcker, Fischwasser usw.) mit ihrer Größe, der Lage in der Flur, den
Inhabern und der Art der auf ihnen haftenden Pflichten beschrieben sind. Zusätzliche Informationen
zu Flurnamen und den Namen von Leistungspflichtigen bzw. Inhabern von
Liegenschaften liefern die häufig zur Identifizierung beigegebenen Nennungen von Nachbargrundstücken
und deren Inhabern sowie die nicht selten inserierten Texte von Urkunden
und Reskripten. Damit sind Lagerbücher hervorragende Quellen zur Herrschafts-,
Wirtschaft-, Sozial- und Lokalgeschichte

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