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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1980/0072
färbe. Ihm ist auch schon eine Badeordnung bekannt, nach der es den Badegästen
verboten ist, den Brunnen ein Wasser zu nennen. Fünfzig und mehr solcher Badkästen
wurden täglich gefüllt. Man habe vergebens versucht, die Quelle zur Sicherheit
abzudecken. Dann sei sie jedesmal versiegt und an anderer Stelle ausgetreten.
Das Wasser enthalte Kupfer und Schwefel und sei gegen allerlei Krankheiten und
Gebrechen nützlich. Er beschreibt diese und gibt weiter Anweisung, „wie das Gloter-
wasser/inner und ausserhalb Leibs/ als mit Baden und Trincken/gebürlich anzuwenden
seye." Man müsse vor allem die Jahreszeit, die Vorbereitung, die Badeordnung,
die Trinkordnung und die Tischzeiten beachten. Dem Kapitel „Speiß Regiment und
Ordnung" ist zu entnehmen, welche Speisen zur Verfügung standen. Die angeführten
Nahrungsmittel werden aus dem Tal selbst oder dem benachbarten Schwarzwald
geliefert, etwa kleine Waldvöglein, Amseln, Drosseln oder „die gerechte Geiß-
käßlin/so im Sprichwort ein Breißgäuwer Element".

Aus der Mitte des 16. Jahrhunderts ist eine Badeordnung erhalten, die offenbar
auch Schenk vorlag. Die in 27 Artikeln niedergelegten Gebote und Verbote wenden
sich an das Badpersonal und die Badegäste. Im Bad sollen Ruhe und Frieden herrschen
. Niemand dürfe einen wegen seiner Religion anreden oder verachten. Sie sollten
vielmehr freundlich und friedlich miteinander leben und sich beim Begegnen
einen „guetten tag oder guetten abend winschen, auch das Bad gesegnen". Alles
Schwören und Gotteslästern war verboten. Keiner durfte mit einer schneidenden
Wehr in das Bad gehen Auch auf Sittsamkeit, Sauberkeit und Hygiene wurde geachtet
. Die Männer durften nur in ihren „niederklaidern" zu und aus dem Bad gehen
und mußten die Hemden oder Badmäntel anbehalten, bis sie sich in den Badkasten
setzten. Auch den Frauen waren Hemden vorgeschrieben. Die Badknechte
waren gehalten, die Badkästen zu säubern und „auszubutzen". Wer „zuvor die
Füeß nit abbutzet", ehe er ins Bad sitzt, wurde gestraft. Männer und Frauen sollen
„jre Heimlichkeiten zuedecken". Verboten war, die „heimlichen Gemache" zu verwüsten
, seine Notdurft irgendwo anders zu verrichten oder in die Kammer oder auf
den Kegelplatz zu schütten. Auch das Harnen im Bad war strafbar, weil es einen
unangenehmen Geruch verursache und das Bad unkräftig mache. Badzeiten und
Tischzeiten wurden durch den Sigristen mit dem Glöcklein der Kapelle angezeigt.
Ohne „der hochen Oberkeit an jren Rechten und Gerechtigkeiten" etwas zu entziehen
, gab es ein eigenes Badgericht, von den Badegästen gebildet. Es konnte bei Verstößen
gegen die Badordnung Strafen aussprechen. Ihm gehörten ein Schultheiß, ein
Waibel, fünf Richter und zwei Fürsprecher an. Als Strafen war „ain fueder Weyns
mit zweyen Reyffen gebunden" oder auch Schläge vorgesehen. Das Urteil wurde
vom jeweiligen „Britzenmeister oder Schlager", dem „närrischen" Scharfrichter,
vollzogen. Sein „anbefohlen Richtschwer dt" war eine Pritsche, der Wein wurde
von den Badegästen getrunken. Neben der Ordnung hatte man so auch seine Unterhaltung
und war nicht nur auf den Kegelplatz angewiesen.

Ein Berain der Herrschaft Schwarzenberg ist aus 1565 erhalten, in dem das Bad
noch „lutterbad" genannt wird. Badwirt war seinerzeit Ulrich Blattmann. 158456
starb im Bad der Engländer William Ratcliff, der aus England geflohen und bei der
Freiburger Universität eine Anstellung gefunden hatte. Aus Todfallbüchern der
Herrschaft Schwarzenberg läßt sich entnehmen, wer Ende des 16. Jahrhunderts als

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