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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1980/0077
Carl von Rottecks Verlassenschaft

Von Hermann Kopf

Die Verlassenschaft eines Menschen ist nicht nur ein Konglomerat ererbter oder erworbener
Habe, sie gibt auch Auskunft über das Leben und den Charakter des Erblassers, seine
Vorlieben und Interessen, seine Wünsche und seine Ideen, seine Stärken und Schwächen.
Die hinterlassenen Gegenstände scheinen stumm zu sein und sprechen doch ihre Sprache,
sie enthüllen, was der Tod zu verhüllen scheint, sie gewinnen Bedeutung durch die Beziehung
, die sie zu ihrem Besitzer hatten und durch ihren Zusammenhang mit den anderen
Objekten seiner Wahl. Bevor sie der Zerstreuung anheimfallen, erscheint in ihrem Zusammenhalt
noch einmal das Schattenbild ihres Eigners.

Der Großherzoglich badische Hofrat und Professor Carl von Rotteck starb im Alter
von 65 Jahren am 28. November 1840 in seinem Hause Nr. 233 in der damaligen Egelgasse
, der heutigen Rathausgasse in Freiburg. Bis in die letzten Stunden diktierte er seinem
Sohne Hermann Briefe an Personen, deren Antworten ihn nicht mehr erreichen sollten
.1

Nach Art der Juristen hatte er den Fall seines sicheren, zu einem unsicheren Zeitpunkt
eintretenden Todes vorbedacht. Vor seinem Eheschluß hatte er mit seiner Braut Katharina
Mors, der Tochter eines fürstenbergischen Kammerrats, einen Ehevertrag abgeschlossen.
Die Braut brachte einen Barbetrag von 2O0O fl. und Hausrat im Werte von 700 fl. ein, der
Bräutigam stellte als Heiratsgut denselben Barbetrag zur Verfügung.

In seinem eigenhändigen Testament vom 6. Februar 1838 bestimmte Rotteck, daß seine
Leiche geöffnet werden solle.2 Wollte er seinen Hinterbliebenen oder der medizinischen
Wissenschaft, der sein Vater und sein Onkel sich gewidmet hatten, zu Erkenntnissen verhelfen
? Seine Frau und seine Kinder sollten Erben sein, seine Frau sollte alles erhalten,
worüber er disponieren konnte, somit ein Viertel. Bezüglich seiner Güter, zu denen vor
allem der Schönihof gehörte, bestimmte er: „Mein allgemeiner Wunsch geht auf Nichtver-
kauf und auf tunlichst langen Fortbesitz allernächst in den Händen meiner Frau und sodann
in jenen meiner Kinder". Juristen sind, nicht zuletzt in eigenen Sachen, fehlbar. Das
Stadtamts-Revisorat stellte die Ungültigkeit des Ehevertrags fest, da er der vorgeschriebenen
öffentlichen oder gerichtlichen Form ermangelte. Aber auch das eigenhändige Testament
erwies sich als ungültig, da dem Datum der Errichtung keine Ortsangabe beigefügt
war. Daß der Bräutigam und Testator mit gutem Erfolg seine juristischen Prüfungen
bestanden hatte, hatte die Ungültigkeit seiner rechtlichen Verfügungen nicht zu verhindern
vermocht.

Die Freiburger Behörden, die mit der Aufnahme und Abwicklung des Nachlasses betraut
waren, vor allem das Amtsrevisorat und die von ihm beauftragten Schätzer und die
mit den Teilungsverhandlungen und den Versteigerungen betrauten Notare, haben mit der
anerkennungswerten Sorgfalt gearbeitet, die ein gemächlicher Zeitablauf ihnen gestattete
. Die zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften wurden auf 69 007 fl., das Aktivvermögen
auf 121 682 fl. geschätzt. Nach Abzug der Schulden von 19 227 fl. ergab sich ein Netto-

1 H. Kopf: Karl von Rotteck. Zwischen Revolution und Restauration. Verlag Rombach, Freiburg 1980.

2 Stadtarchiv Freiburg, Nachlaß Rotteck K 1/25 (1).

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