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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 27
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0029
Zwei vergessene Paragraphen
in der Freiburger Gründungsurkunde?

Von

Marita Blattmann

Über die Probleme bei der Rekonstruktion des ältesten Freiburger Stadtrechts ist
schon viel Tinte vergossen worden. Ob zu viel, ist schwer zu entscheiden, denn
schließlich geht es nicht um irgendein Dokument: Eine Freiburger Gründungsurkunde
, wenn sie sich einwandfrei wiederherstellen ließe, gäbe den ursprünglichen
Rechtsbestand der ältesten landesherrlichen Gründungsstadt auf deutschem
Boden wieder.

Nun ist aber die Quellenlage alles andere als erfreulich. Weder im Original
noch in einer Abschrift sind die angeblich im Jahr 1120 von einem Zähringer verliehenen
Gründungsrechte vorhanden; sie müssen vielmehr aus den uns verbliebenen
späteren Quellen rekonstruiert werden: Aus dem „Tennenbacher Text" von
1341, der sich als Abschrift der Gründungsurkunde gibt, aber unmöglich eine
solche sein kann,1 dem Freiburger Stadtrodel, einer undatierten, formlosen Zusammenstellung
des damals geltenden (oder beanspruchten) Rechts aus dem
ersten Drittel des 13. Jahrhunderts,2 und den Rechtsaufzeichungen der frühen
Freiburger Tochterstädte. Das wären Dießenhofen (gegründet 1178), Kenzingen
(1249), Bern (1218?), Freiburg im Üchtland (1170/80) und — mittelbar — Flumet
(1228), Tochterstadt des schweizerischen Freiburg.3

Immerhin, die Sache ist nicht ganz hoffnungslos: Allen diesen Texten liegt als
gemeinsamer Urtext eine sehr frühe Stufe der Freiburger Stadtrechtsaufzeichnungen
zugrunde. Wenn man aus ihnen den ältesten Bestand herausschält — nach
formalen, notfalls auch inhaltlichen Kriterien und durch Textvergleich — müßte
man daraus, in einem zweiten Schritt, den Inhalt der frühesten Rechtssätze rekonstruieren
können; und wenn man dann noch nachweisen kann, daß diese Sätze
aus dem Gründungsjahr der Stadt stammen — (wie es im Prolog des Tennenbacher
Textes angedeutet ist) — wäre damit das Freiburger Gründungsprivileg
wiederhergestellt.

Freilich ist eine saubere Rekonstruktion bei einer so komplizierten Quellenlage
nicht von einem einzigen zu bewältigen. Seit nun genau 150 Jahren, seit der ersten
Arbeit Heinrich Schreibers über den kurz zuvor wiederentdeckten Tennenbacher
Text im Jahr 1833, haben zahlreiche Wissenschaftler immer wieder neue Argumente
in dieser Frage geliefert,4 Unsicherheiten bereinigt, eigene Rekonstruktionsversuche
vorgelegt.5 Krönung und Schlußpunkt ihrer Bemühungen bildete 1966
die Arbeit Walter Schlesingers.6 Er hat alle Vorgaben der Forschung konsequent
verarbeitet, hat — und das ist seine Stärke — nicht nach (leicht angreifbaren) inhaltlichen
Gesichtspunkten wie sein Vorgänger Beyerle, sondern nach streng for-

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