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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 34
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0036
possederat coniuratores fori quantacumque fuerint per annum in custodia sua
habebant, ea ratione ut si quis hereditario iure hereditatem ab ipsis postulaverit,
pro iure suo accipiat et possideat.

At si forte nullus heredum ea que reservata sunt poposcerit, una pars detur pro
deos secundum ad edificationem eiusdem loci exhibebitur, tertio vero domino
dimittatur.31

Es gibt hier nicht 24 coniuratores fori, sie scheinen also noch kein festes Gremium
zu sein.32 Die edificatio civitatis aus T 2 ist eine edificatio eiusdem loci, -
hier taucht wieder das alte Wort locus auf, das auch im Prolog und in Fl 11
steht. Die Alternativbestimmung ad ornatum eiusdem oratorii, die Ummut erregen
hätte können,33 ist gestrichen. Nicht der dux bekommt ein Drittel des Nachlasses
, sondern der dominus. Freilich steht er in dritter Person, aber dafür lassen
sich Lösungen finden: Zum einen handelt es sich in Satz 3 um eine formelhafte
Wendung, in der die objektive Redeweise verständlich ist; — ,,ein Drittel für
Gott, ein Drittel für die Stadtbefestigung und ein Drittel für mich", das würde
doch nur komisch klingen! Zum andern bietet sich sogar eine Möglichkeit, das
Wort domino ganz auszumerzen: an seiner Stelle könnte ursprünglich advocato
gestanden haben.34

Wie dem auch sei: Es gibt, wenn man die ältere — die Flumeter — Fassung
zugrundelegt, keinen formalen Grund, warum T 2, Satz 2 und 3 nicht zur Alten
Handfeste gehören sollten. Was man dagegen anführen kann, sind nur inhaltliche
Bedenken, wie sie Diestelkamp geäußert hat.35 Aber denen kann man wiederum
Schlesingers Auffassung entgegenhalten, daß man formal Zugehöriges nicht aus
einer Urkunde weglassen soll, weil es angeblich nicht „zeitgemäß" sei. Denn
irgendwann muß ja jede Regelung zum erstenmal auftauchen, und warum sollte
das nicht im Freiburger Gründungsprivileg sein?

War T 2, Satz 2 und 3 also ursprünglicher Bestandteil der Alten Handfeste?
Schlesinger hat sich dafür entschieden, daß die beiden Sätze frühe Zusatzbestimmungen
darstellen. „Wahrscheinlich standen sie am Rande" des Gründungsprivilegs
.36 Da hätten sie aber nun mit Sicherheit nicht hingepaßt — die beiden Sätze
sind so lang, daß sie mehr Platz beansprucht hätten, als dort vorhanden gewesen
wäre.

Eines ist klar: Die Bestimmung T 2, Satz 2 und 3 hat eine Sonderstellung vor
allen übrigen Zusatzbestimmungen inne. Ihr Bezug zu T 2, Satz 1 muß so eindeutig
gekennzeichnet gewesen sein, daß die beiden Schreiber der Tochterstädte sie
unabhängig voneinander an die gleiche Stelle unter AH aufnehmen konnten. Es
war nicht nur der deutliche inhaltliche Bezug zwischen den Sätzen, der dies nahelegte
, — ein solcher bestand zwischen Fl 7 und Fl 24 ja auch, ohne daß Fl 24
deshalb vom Flumeter Schreiber vorgezogen worden wäre. Die einfachste Lösung
wäre es, die beiden Sätze als ursprünglichen Bestandteil der AH zu bewerten. Es
gelten auch, wenn man sie in der Flumeter Fassung betrachtet, alle formalen
Gründe Schlesingers gegen ihre Zugehörigkeit nicht mehr. Nur daß sie so ausführlich
sich mit einer ganz speziellen Rechtslage beschäftigen, während die übrigen
Sätze des Privilegs sich knapp zu den wesentlichen Aspekten des Lebens in
einem neugegründeten Marktort äußern, läßt uns zögern.37 Ein Kompromiß

34


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