Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 73
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0075
1275 als eigentliche Appellation verstand. Bei dieser Betrachtungsweise mußten
sich die Appellanten absichern, daß sie nicht als Eidbrüchige bußfällig wurden.
Die vorsichtig vorgenommenen Abklärungen machen augenfällig, daß man neue
Verfahrenswege beschritt und etwaige Risiken ausschließen wollte. Später bedurfte
es solcher Ausführungen und Vorbehalte nicht mehr. Unsicherheit von
Seiten des Rats zeigt schließlich auch die Behandlung der für das Appellationsverfahren
kennzeichnenden aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des angefochtenen
Urteils. Die Appellanten weisen auf die Möglichkeit einer Verletzung des
Suspensivprinzips hin, lassen aber diese Frage im weiteren auf sich beruhen.

Mit dem Fall Echbegg gegen Heudorfs Kinder vom Jahre 1466 war nun aber
das Appellationsverfahren von Überlingen nach Freiburg keineswegs etabliert. Im
Jahre 1473 wiederholte sich der Vorgang. Ein Überlinger Bürger brachte wiederum
in Freiburg eine Appellation ein, und hier war man wie sieben Jahre vorher
überrascht und wußte lediglich von einem Rechtszug. Man schrieb an den Rat
der Bodenseestadt:

Uns hat Martin Köpperli fürbracht ein instrument einer appellation von einer urteil, damit er
meint beswert sin, an uns getan und sind angerüfft, darinn als sich gebürt fürzufaren. Nu ist
war, das ir wie ander stett und merckt uwer recht hie suchen, das geschieht gemeinlich in der ge
stalt, wann zwo urteilen ein mer und minder gevallen, das die verslossen her geschickt werden,
von uns der einen zu volgen. Ist aber uwer statt recht fryheit, herkomen und will, das das ge
schee durch den weg der berüffung, das wollen uns in geschrift wissen lassen, so sind wir willig,
solich sachen an uns ze nemen, tag zu setzen und den dingen gebürlich nachzugeen, denn wo
rinn wir üch möchten früntschaft erzeigen, das wölten wir gern tun.29

Auch das Antwortschreiben des Überlinger Rats ging nicht auf das frühere Bern
fungsbegehren ein, sondern bemühte sich lediglich, dem Auskunftsbegehren
Freiburgs zu entsprechen:

Uwer schriben uff anpringen unsers burgers Martin Köpperlins, wysere diß briefs, in anzögung
eins instruments einer appellacion von einer urtail, damit er meynt beswert sin, an uch getan
und syen angerüfft darinne, als sich gepürt, fürzufaren, und mit wyter meidung üwers schribens
damit uns zu erkennen gebend, das wir wie ander stett und merckt unser recht by üch suchen,
das geschee gamainlich in der gestalt, wann zwo urtailn ein mer und minder gevallen, das die
verslossen zu üch geschickt werden, von üch der einen zu volgen, haben wir das mitsampt
merer meidung üwers briefs verstanden. Und damit üwer wisheit unser statt frihait der apella
cien nach bericht werd, so senden wir üch der selben frihait ein abgeschrift mit begriffenlich
worten des artickels under anderm unser loplichen frihait begriffen. Und wann an der sache des
gedachten unsers burgers in dem gerichtshandel, als uns nicht wissen, dehain minder urtail er
gangen ist, so weyst die selb üwer wisheit sich üwer und unser frihait nach darinne aller gepür
lichkeit uns ungezwifelt zehandeln.

Die übersandte Abschrift des Privilegs ist erhalten. Das Dokument ist insofern
bemerkenswert, als es nicht den originalen lateinischen Text enthält, sondern eine
deutsche Übersetzung liefert. Diese aber lautet:

Item Wir setzen und wollen, das für ein recht gehalten werden, welcher bürger von Überlingen
von eynicher urtail appelliert, das er die appellacion nach dem rechten und Statuten der statt
Fryburg nachvolge, und was das geurtailt wirdet von den burgern von Friburg, das ist von den
parthyen vestentlich zehalten.

Hier ist also „appellare/appellatio" mit den juristischen Fachbegriffen „appellieren
/ Appellation'' übersetzt und nicht mit den weniger festgelegten deutschen

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