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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 90
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0092
Was läßt sich nun nach dem vorher dargelegten über das Recht in Köln und
Freiburg und die Beziehung Köln—Freiburg sagen? Greifen wir noch einmal die
angebliche Übertragung Kölner Rechts bei der Gründung Freiburgs im Jahr 1120
auf, dann muß man heute die allgemein anerkannte Ansicht vertreten,38 daß hier
nur das Recht der Kölner Kaufleute gemeint war. Bei den späteren Zusammenstellungen
und Abschriften des Freiburger Rechts wurde aus dem oben zitierten
Passus ein Rechtszug bzw. eine Appellation nach Köln herausgelesen und schriftlich
fixiert. Dies vollzog sich nicht nur in Freiburg, sondern auch in den Rechten
der Tochterstädte.39 Inwieweit dieser Rechtszug vor 1353 zur Geltung kam, entzieht
sich unserer Kenntnis. Feststellbar ist aber, daß wir im 14. Jahrhundert in
Freiburg alemannisches Recht erwarten müssen, wie es schon Osenbrüggen40 anhand
seines Vergleichsmaterials gezeigt hat. Bei der schwierigen Quellenlage des
13./14. Jahrhunderts in beiden Städten ist es im Moment nicht möglich, andere
Details aus dem Kölner Recht in Freiburg nachzuweisen als die Angaben im
Roten Buch.

Kommen wir nun von dieser Rechtsbetrachtung zur Beziehung der beiden Städte,
so hat Schwineköper41 besonders im Zusammenhang mit der Freiburger Gründungsgeschichte
auf die personelle und wirtschaftliche Verbundenheit mit Köln
hingewiesen, die sich auch in späteren Jahrhunderten zeigt. Nach den Untersuchungen
von Irsigler42 und anderen über die Kölner Wirtschaft im 14. und 15.
Jahrhundert läßt sich kaum Neues über die Rolle Freiburgs im Kölner Handel
aussagen. Man weiß aber z. B., daß hauptsächlich Wein43 und Holz transportiert
wurden, deren Herkunftsgebiete oberhalb Freiburgs lagen. Andererseits wurden
von Freiburgern Kölner Waren eingehandelt, allerdings später nicht mehr direkt,
sondern auf den Frankfurter Messen.44

Zu diesen Verbindungen traten wohl im 13.45 oder spätestens im 14. Jahrhundert
die Rechtsbeziehungen. Anscheinend haben Bürgermeister und Rat um die
Mitte des 14. Jahrhunderts die Aussage ihres Stadtrechts über Kölner Recht angewandt
, indem sie den Kölner Rat wie einen Oberhof um Rechtsauskunft baten.
Die Antwort wurde in einer Formulierung gegeben, die auf häufigeren Rechtsverkehr
schließen läßt. Man muß dazu erwähnen, daß es kein kodifiziertes Strafrecht
gab, man richtete nach dem Gewohnheitsrecht und den Artikeln des jeweiligen
Stadtrechts.46 Das führte zu Rechtsunsicherheit, die in Freiburg erst durch
das von Ulrich Zasius verfaßte „Neue Stadtrecht von 1520" 47 beendet wurde.
Daher ist es verständlich, daß sich Freiburg bei der Stadt Köln als höherer Instanz
Rechtshilfe verschaffte, wie es über 30 Städte in Freiburg vorführten. Da es
bis jetzt über diese Rechtsbeziehung nur die Belege von 1353 und 1389 gibt, wird
man keinen starken Einfluß des Kölner Rechts, aber vielleicht doch, wie im Fall
der heimlichen Räte, eine gewisse Angleichung an Rechtsgewohnheiten annehmen
dürfen.

Als Ergebnis meiner Darlegungen ist abschließend festzuhalten, daß man nicht
mehr von zufälligen Beziehungen zwischen Freiburg und Köln sprechen kann.
Die Verbindungen der beiden Städte scheinen umfangreicher gewesen zu sein, als
man es aus den Quellen des 13. und 14. Jahrhunderts bisher erschließen konnte.

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