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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 95
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0097
17 Vgl. zum Roten Buch: P. P. Albert, Die Geschichtsschreibung der Stadt Freiburg in alter und
neuer Zeit, Festgabe der Bad. Hist. Komm. 1901, S. 12 ff.; enthält auch das Inhaltsverzeichnis des
Roten Buches. Zu Anlage und Schreiber des Roten Buches vgl. V. Thiele, Die Freiburger Stadt
Schreiber im Mittelalter (Veröff. aus dem Archiv der Stadt Freiburg i. Br. Bd. 13) 1973, S. 74 f.

Eine Inhaltsangabe der drei Briefe findet sich bei H. Schreiber, Merkwürdigere bürgerliche Ein
richtungen. I. Das Glocken oder Blutgericht, Freiburger Adresskalender für das Jahr 1826, S. 29
bis 33. Außerdem wurden die 3 Briefe veröffentlicht von J. Willmann, Die Hauptbeweismittel im
Strafverfahren der Stadt Freiburg i. Br. von ihrer Gründung (1120) bis zur Einführung des neuen
Stadtrechts (1520), in: Archiv für Strafrecht und Strafprozeß 65, 1918, S. 523 25.
!9 S. Text Anhang I.

20 Bastian, Der Freiburger Oberhof, 1934.

21 Ebd. S. 26.

22 Ebd. S. 108.

23 Zu Köln als Oberhof vgl. G. Schmülling, Das Strafrecht der Stadt Köln bis zum 16. Jahrhundert,
Diss. iur. Münster 1937, S. 2 ff. Die Verfasserin beschreibt dort die Unklarheit, die über Köln als
Oberhof bis dahin in der Literatur vorherrscht. Sicher scheint aber die Funktion für Zülpich,
Bonn, Brühl und Lechenich nachgewiesen zu sein. H. G. P. Gengler, Deutsche Stadtrechte des
Mittelalters, 1866, Ndr. 1964, S. 132, nimmt an, daß auch Colmar, wie Freiburg, seinen Oberhof
in Köln hatte und Kölner Rechte besaß.

24 S. Text Anhang I.

25 StAF, B 2 Nr. 1 (Rotes Buch), p. 139—140.

26 Vgl. zum Folgenden: Schmülling, Strafrecht Köln; H. P. Korsch, Das materielle Strafrecht der
Stadt Köln (Veröff. des Köln. Geschichtsver. 20) 1958; dazu die einschlägigen Handbücher zu deut
sehen Rechtsgeschichte.

27 Vgl. zum gerichtlich angeordneten Zweikampf auch: W. Ebel, Über die rechtsschöpferische Lei
stung des mittelalterlichen Bürgertums (Vortr. u. Forsch. XI) 1966, S. 246 ff.; H. Drüppel, Iudex
Civitatis (Forsch, zur deutschen Rechtsgeschichte 12) 1981, S. 301 ff. Es ist erstaunlich, daß in
der Handelsmetropole Köln der gerichtliche Zweikampf immer noch ausgeführt wurde, der in den
meisten, oft weniger bedeutenden Städten bereits abgeschafft war. In Freiburg wurde der gericht
liehe Zweikampf demnach auch noch zugelassen, worin man vielleicht den Einfluß Kölner Rechts
sehen könnte!

28 Der Mörder wurde im allgemeinen geköpft, bei Flucht wurde sein Haus zerstört. Für das Ver
fahren ist die Bildung einer Untersuchungskommission mit Recht zur Züchtigung typisch (Inquisi
tionsverfahren), der in Freiburg später die heimlichen Räte entsprechen könnten. Zu beachten ist
dabei, daß die Mitglieder dieser Kommission auch zugleich Richter waren.

29 Vgl. dazu Schmülling, Strafrecht Köln, S. 66 ff. Die Körperverletzung wurde im 14. Jahrhundert
mit hoher Geldbuße, Turmhaft oder sogar Handäbschlagen geahndet.

30 Schmülling, Strafrecht Köln, S. 79 ff.: Die gewöhnliche Diebesstrafe ist der Tod durch Erhängen.
Es kommt aber auch Köpfen oder Rädern vor, während Diebinnen meistens ertränkt oder lebendig
begraben werden. Bei einfachen Delikten werden peinliche oder Körperstrafen verhängt.

31 S. Text Anhang II. Die Kenntnis der Ratsverordnung verdanke ich einem Hinweis von Herrn Dr.
H. Schadek, Freiburg.

32 Hier deutet sich schon die spätere gleichmäßige Besetzung des Blutgerichts an, wobei jeweils acht
Mitglieder von Adel, Kaufleuten und Handwerkern die Plätze einnahmen.

33 Zur Datierung siehe die Listen bei H. Nehlsen, Die Freiburger Patrizier Familie Snewlin (Veröff.
aus dem Archiv der Stadt Freiburg i. Br. Bd. 9) 1966, S. 163 ff.: Dietrich Snewlin war im Amts
jähr 1353/54 (gezählt ab 24. 6.) Bürgermeister, Hanman Snewlin in der Zeit Schultheiß. Der im
zweiten und dritten Brief genannte Hug Ederlin war 1356/57 Bürgermeister.

34 Die Anfragen wurden am 5. Juli 1353 verfaßt, das Antwortschreiben am 24. Januar 1354.

35 Vgl. dazu B. Schwineköper, Gerichtslaube und Rathaus zu Freiburg, in: ZBreisgGV (Schau ins
Land) 83, 1965, S. 5 69.

36 Zur Situation in Köln vgl. W. Herborn, Die politische Führungsschicht der Stadt Köln im Spät
mittelalter (Rhein. Archiv 100) 1977.

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