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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 193
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0195
Schuttern und Freiburg zur Zeit des Bauernkriegs

Von
Hans Schadek

Das exklusive Selbstverständnis der mittelalterlichen Stadt, das auf eine weitreichende
Einbindung ihrer Mitglieder in das Gemeinwesen durch eine gleichmäßige
Verteilung der Rechte und Pflichten zielte, mußte die Kommunen zwangsläufig in
Gegensatz zum Klerus, zur städtischen Geistlichkeit bringen. Denn deren ebenso
ausgeprägte Tendenz, sich abzusondern, Sonderrechte im Bereich von Kriegsdienst
, Steuerpflicht und städtischer Jurisdiktion zu beanspruchen, war nur
schwer mit der Absicht der Städte in Einklang zu bringen, den Klerus durch Aufnahme
in das Bürgerrecht voll zu integrieren. Die Härte, mit der der Konflikt
ausgetragen, und die Wege, die zu seiner Lösung beschritten wurden, unterscheiden
sich freilich von Stadt zu Stadt und von Region zu Region erheblich. Auch
die Motive und Anlässe, die Kleriker zum Eintritt in das Bürgerrecht bewegen
konnten, waren unterschiedlich genug. Es waren überdies „nicht nur einzelne
Geistliche, sondern sehr häufig kirchliche Institute, Kapitel, Klöster, Spitäler, die
Bürger wurden, und keineswegs nur solche, die in der Stadt ansässig waren. Da
suchten auswärtige Klöster den Schutz, den das Bürgerrecht gewährte ..., oder
Stadträte erzwangen die Bürgerrechts-Annahme, wenn solche Institute in der
Stadt Grundbesitz hatten.'4 1 In Freiburg, in dessen Altstadt ein Fünftel des überbauten
Grund und Bodens in kirchlichem Besitz war,2 gaben Geistliche und
Klöster im Laufe des 14. Jahrhunderts allmählich den Widerstand gegen das Verlangen
auf, Bürgerrechte und Bürgerpflichten anzunehmen und entschlossen sich
ihrerseits, Bürgerschutz bei der Stadt zu nehmen:3 1328 traten, um nur die auswärtigen
Klöster zu nennen, Tennenbach,4 1330 Einsiedeln und 1358 St. Peter in
das Bürgerrecht der Stadt ein.5

Unter den Motiven, die diese und andere Klöster veranlaßt haben, das Bürgerrecht
in Freiburg zu erwerben, hat neben dem allgemeinen Schutzbedürfnis6 der
Wunsch nach Förderung der wirtschaftlichen Interessen eine nicht unerhebliche
Rolle gespielt. Auch die Urkunden über die Bürgerrechts-Annahme der beiden
Ortenauklöster Schuttern und Ettenheimmünster im Jahre 1521 betonen den wirtschaftlichen
Aspekt der Verleihung.7 Das zeitgleiche Eintreten beider Konvente in
das Bürgerrecht hatte freilich, wie wir sehen werden, noch andere, einer gemeinsamen
Interessenlage entspringende Gründe.

Vorauszuschicken ist, daß Schuttern bereits um 1460 in Freiburg in der Burgstraße
(heute Schoferstraße) einen umfangreichen Häuserkomplex erworben und
zu einem Wirtschaftshof ausgebaut hat.8 Der Konvent schloß sich damit anderen
auswärtigen Klöstern an, die zum Teil schon sehr früh, wie etwa Tennenbach,

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