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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
102.1983
Seite: 214
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1983/0216
nen Festtagen während des ganzen Tages, ausgenommen die Stunden des vormittägigen
Hauptgottesdienstes (9 bis 11 Uhr) die Schaufenster bis abends geöffnet zu
halten ...

„Das Baden in der Dreisam44 ist innerhalb der Stadtgrenzen (von der Kartause bis
zur Eisenbahnbrücke) grundsätzlich untersagt; ,,Beim Baden ... unterhalb der
Eisenbahn ist es verboten, auf dem Dreisamdamme sich aus- und anzukleiden44. -
Ebenfalls zu den „Vorschriften in bezug auf die öffentliche Sittlichkeit44 gehören
die Verordnungen über die „Verwendung der Hunde zum Ziehen44: schwache und
nicht ausgewachsene Hunde dürfen überhaupt nicht vorgespannt werden, außerdem
ist es untersagt, Hunde „zum Transport von Menschen44 zu benutzen.

Wir übergehen die Allgemein Vorschriften gegen die Verunreinigung der Straßen
sowie die Lagerung von Schutt und Unrat, auch gegenüber dem Transport von
Dung und Jauche (nur in geschlossenen Wagen und nicht untertags) und heben die
Bestimmungen zur Reinhaltung der Brunnen und Bächle besonders hervor: weder
Tiere noch Gemüse dürfen darin gewaschen werden. Zudem ist es verboten, „die
Gebäudewände, Mauern, Haustüren usw. durch Beschreiben, Aufkleben von Plakaten
— sofern nicht der Hauseigentümer hierzu die Erlaubnis gibt — oder auf andere
Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen ...44. Streng geben sich auch die
Vorschriften gegen „Belästigung durch Staub, Dünste und Geräusche44, so etwa:
„Die Seifensieder dürfen das Schmelzen des Unschlitts . .. nicht vor nachts 11 Uhr
beginnen und haben solches längstens früh 6 Uhr zu beenden44. Oder: „Das Aushängen
von Wäsche, Kleidungs- und Bettstücken, ferner das Ausschütteln, Klopfen
und Ausstäuben von Teppichen, verstaubten Waren ... nach der Straße oder nach
öffentlichen Plätzen ist verboten.44 Zu vermeiden ist auch geräuschstarker Transport
„mittelst Wagen44 — Abhilfe durch entsprechende Verpackung sowie sachtes
Auf- und Abladen werden empfohlen.

Umfassend sind die Vorschriften über die Gehweg- und Straßenreinigung. Nur
nicht gepflasterte Straßen werden von der Stadt gereinigt. Montags und mittwochs
ist „eine Reinigung ... bis zur Mitte der Fahrbahn44 vorzusehen, die Hauptreinigung
von Gehweg und Fahrbahn hat dann jeweils am Samstagnachmittag stattzufinden
und sollte bis 17 Uhr beendet sein. Vor den Feiertagen tritt die Samstagsregelung
in Kraft. Bedenkt man, wieviel zusätzlichen Unrat die Pferde und die „unge-
bändigten Abwässer44 verursachten, wird man zugeben, daß hier so manches zu tun
war. Kehricht wurde in Gefäßen bis zu 40 L Maximalinhalt mindest einmal
wöchentlich abgeholt, Steine, Schutt und Schlacken waren davon ausgenommen
und wurden ggf. separat behandelt. Während das Schneeräumen auch heutzutage
gesetzlich geregelt, liest sich die Ausführung über das „Begießen der Straßen während
der Sommermonate44 kurios: „... täglich einmal und zwar morgens zwischen
6 und 7 Uhr mit reinem Wasser reichlich zu begießen44. Daß Hunde nicht in öffentlichen
Brunnen zu baden haben und man darin auch keine Fische zu fangen hat, daß
weder Vögeln nachzustellen noch Vogelnester auszuheben sind, versteht sich von
selbst, zudem: auf den Sitzbänken durfte man nicht „herumliegen44, das konnte bis
60 Mark Bußgeld oder 14 Tage Haft einbringen.

Ausführlich wird die „Herstellung von Abtritten44 sowie die „Anlegung der Düngerstätten
und Jauchebehälter44 behandelt — unsere Stadt war noch durchaus länd-

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