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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 74
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aller seiner Angehörigen, die wie eine Ware gehandelt, wie Arbeitstiere gebraucht
werden konnten.

Wie war es nun um die Leibeigenschaft im allgemeinen und im besonderen in
den markgräflich badischen Landen bis zu ihrer Aufhebung im 18. Jahrhundert
bestellt? Der gebotenen Kürze wegen kann hier auf den vielschichtigen Komplex
der Entstehung und Fortenwicklung der Leibeigenschaft mit all ihren regionalen
Differenzierungen und lokalen Sonderformen im einzelnen nicht eingegangen
werden6. In zusammenfassender Vereinfachung sei soviel gesagt: Schon im frühmittelalterlichen
Rechtsleben gibt es die Gesellschaftsschicht der Unfreien. Ihr
Rechtsverhältnis zur Herrschaft war auf einer gegenseitigen Schutz und Hilfe umfassenden
Treuebeziehung begründet. Unfreie treten im mittelalterlichen Rechtsleben
unter den verschiedensten Bezeichnungen auf: Hauseigene, Eigenhörige,
Grundholde, Gutseigene, Dienstleute, Gottesleute, wenn sie einem Bischof,
Klosterleute, wenn sie einem Kloster zu eigen sind. Oft werden sie auch ganz allgemein
eigene Leute oder Hörige genannt. Der Zustand ihrer Unfreiheit hieß
„Eigenschaft", wofür dann später der Ausdruck Leibeigenschaft trat, wenngleich
sich das persönliche Abhängigkeitsverhältnis im Laufe der Zeit zunehmend als eine
Gutshörigkeit darstellte. Eigentümer und Besitzer von Grund und Boden waren
die Grundherren verschiedenen Standes bis hinauf zum Landesherrn und König.
Wer den Grund und Boden bearbeitete — und das war in der Regel der Bauer -
war in überwiegender Zahl leibeigen. Der Leibherr als Grundherr war zugleich
auch Träger der niederen Gerichtsbarkeit.

Gerichtsherrschaft, Grundherrschaft und Leibherrschaft waren zu Beginn des
18. Jahrhunderts auch in den markgräflich-badischen Landen die drei maßgeblichen
Faktoren, die die ländliche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialstruktur bestimmten
.7 Zufolge der markgräflich-badischen Landesordnung von 1495 und den
ergänzenden Verordnungen von 1622 und 1747 gehörte der landesherrliche Grund
und Boden nicht uneingeschränkt eigentümlich dem Landesherrn, was gerade die
neueren und neuesten Forschungsergebnisse klargestellt haben.8 So ist es für die
Beurteilung der Situation der Leibeigenen hilfreich, säuberlich zu unterscheiden
zwischen Auswirkungen und Folgerechten von Gerichtsherrschaft, Grundherrschaft
und Leibherrschaft.

Die Gerichtsherrschaft machte ihren Inhaber zum Berechtigten auf persönliche
Dienstleistungen und Abgaben von allen Personen, die dieser Gerichtsherrschaft
unterworfen waren. Sie war die rechtliche Grundlage von Frohnen verschiedenster
Art und von sog. Gefällen (= Steuern in Form von Geld oder Naturalien).

Die Grundherrschaft war Rechtsgrundlage für alle dinglichen Rechte, die dem
Inhaber zustanden. In den Markgraf Schäften sind es in der Hauptsache Bodenzinse
, vor allem der große und der kleine Zehnte. Diese Zehntlasten haben sich auch
nach Aufhebung der Leibeigenschaft bis ins erste Drittel der großherzoglich badischen
Ära hinein hartnäckig gehalten.9

Die Leibherrschaft schließlich begründete ein privatrechtliches Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Leibherrn und dem Leibeigenen. Sie war die rechtliche
Grundlage für eine Anzahl ganz bestimmter einmaliger und wiederkehrender Abgaben
in Geld, Naturalien und Sachwerten, die aber auch in Geldeswert entrichtet

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