Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 80
(PDF, 32 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0082
schließlich der Aussaat und der zu erwartenden Ernte. Zwischen fünf und zehn
Prozent des ermittelten Gesamtwertes wurde die Manumissionstaxe angesetzt. Dieser
Ansatz ging mit einem Amtsgutachten, das auch über den Leumund des Supplikanten
befand, an den Geheimen Hofrat. Wenn dort über die Supplik positiv
entschieden war, setzte die Rentkammer die endgültige Manumissionstaxe fest.
Sodann wurde über die Entlassung aus der Leibeigenschaft eine Urkunde ausgestellt
, die der Markgraf stets persönlich unterschrieb. Die Urkunde ging zurück an
das Amt, und die Aushändigung an den Supplikanten erfolgte nach Vorlage der
Quittung über die an die Rentkammer bezahlte Manumissiontaxe. Dieses Verfahren
war im baden-durlachischen wie im baden-baden'sehen Landes teil üblich und
wurde gleicherweise gehandhabt.

Wenn die Manumission wegen Verheiratung in einen leibfreien Ort erteilt wurde
, dann brauchte der Entlassene jedoch nur den Teilbetrag der Manumission zu
bezahlen, der auf das tatsächlich mitgenommene Vermögen entfiel, auch wenn er
sein Vermögen erst nach und nach abzog. Diese Erleichterung war für den Entlassenen
ebenso schonend, wie sie die Buchführung bei den Behörden wegen der -
oft nicht ohne Absicht — gemachten Teilzahlungen komplizierte und erschwerte.
Wurde besonders das liegende Vermögen erst nach zwei oder gar drei Generationen
abgezogen, dann waren die Zahlungsverpflichtungen bei den Ämtern längst
vergessen. Natürlich gab es Verordnungen, daß nicht mitgenommenes mobiles
Eigentum und liegende Güter binnen Jahresfrist verkauft sein mußten. Aber die
Kontrolle darüber wurde gerade von den Beamten, die sich mit den Leibeigenschaftsabgaben
zu befassen hatten, mit zunehmender Abneigung wahrgenommen.
Der Ärger und Verdruß über eine unfruchtbare Beamtentätigkeit hat später bei
der Aufhebung der Leibeigenschaft auch eine gewisse Rolle gespielt.16

Betrachtet man zusammenfassend noch jene Lasten, die zusätzlich aus der Gerichtsherrschaft
und der Grundherrschaft entsprangen, also die Frohnen und die
Zehnten, so wird klar, daß die Lage der Bauern vor allem bei Mißernten, fallendem
Naturalerlös und dem chronischen Geldmangel in den dörflichen Haushalten
in der Tat höchst deprimierend war. Als letzten oft einzigen Ausweg gab es eben
nur noch die Auswanderung. Eine lebhafte Emigration vor allem seit der Mitte
des 18. Jahrhunderts nach Ungarn und Pensylvanien führte zu regelrechten Auswanderungskrisen
, besonders im baden-baden'schen Landesteil. Von 1764 an wurde
auch Cayenne, dank eines in Straßburg agitierenden Werbebüros, das Ziel solcher
Leute, die sich der Manumission zu entziehen suchten.17 Nicht zuletzt sollte
die Manumission auch dem Abzug ganzer Familien, wie er um 1768 eine allgemeine
Erscheinung war, steuern helfen. Zwar sah man die Armen gerne ziehen, aber
wer mehr als 200 Gulden Vermögen besaß, dem wurde die Manumission verweigert
. Wer ohne Manumission abwanderte, dessen Vermögen galt vorerst als konfisziert
. Wurde der neue Wohnort ermittelt, so erging zunächst die Aufforderung,
den Leibschilling zu entrichten. Die Vermögenskonfiskation wurde erst dann
rechtskräftig, wenn die Rentkammer den neuen Wohnort nicht in Erfahrung bringen
konnte oder wenn der Betreffende sich weigerte, nachträglich die Manumissionstaxe
zu bezahlen. Hier wird der Realcharakter der badischen Leibeigenschaft18
besonders deutlich sichtbar: Man wollte den ohne Erlaubnis und Manu-

80


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0082