Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
103.1984
Seite: 85
(PDF, 32 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0087
Leibeigenschaft tatsächlich zu tragen hätte. Das Ergebnis war ebenso verblüffend
wie ermutigend. Er betrug für den Bereich aller markgräflich-badischen Gebiete
nur 4 386 Gulden.32 Das Geheime Ratsprotokoll vom 17. Juli 1783 enthält einen
Entwurf des Aufhebungs-Rescripts, das ursprünglich mit dem Beginn des Rechnungsjahres
am Jörgentag, dem 23. April 1783, in Kraft treten sollte.33 Doch der
Tod der Markgräfin am 8. April 1783 in Paris, ihre Überführung und Beisetzung
in der Gruft der Pforzheimer Schloßkirche, die öffentliche Hoftrauer und ganz
besonders Carl Friedrichs Zurückgezogenheit in dem Jagdschloß Stutensee,34 wo
er über diesen schweren Schicksalsschlag hinwegzukommen suchte, verzögerten
die Unterfertigung des Rescripts. Carl Friedrich unterzeichnete den Erlaß am 4.
August 1783, dessen Gültigkeit wohl der einfacheren fiskalischen Handhabung
wegen auf den 23. Juli 1783 zurückdatiert wurde (= ein Quartal nach Beginn des
Rechnungs j ahres!).35

Im Wortlaut36 beginnt der Erlaß über die Aufhebung mit dem Hinweis auf die
lange Zeit der Planung und Entwicklung dieses Vorhabens und lautet so:

„Carl Friderich von Gottes Gnaden Markgraf zu Baden und Hochberg etc.
Unsern Gruß! Unser Liebe Getreue!

Wir stehen nun an dem längst gewünschten Zeitpunkt, der Uns in den Stand
setzt, in Unserer Staats- und Finanzverwaltung verschiedene Einrichtungen zu
treffen, welche Unsere liebe Unterthanen von allzubeschwerlicher Auflage zu befreien
. Wir haben Uns daher entschlossen, sogleich mit der Aufhebung der Leibeigenschaft
unserer Unterthanen eine vorzügliche Erleichterung zu verschaffen
...". Der Erlaß schließt mit den Worten „... In Unseren Landen wollen wir ...
bisher fortgedauerte Auflagen, welche bisher sowohl bei dem wechselseitigen
Überzug aus einem der Durlach'sehen und Baden-Baden'sehen Landesteil in den
andern als auch in jeden derselben bei dem Zug von einem Ober oder Amt oder
von einem Ort in das andere angesetzt und an Uns entrichtet worden sind aufheben
, und Unterthanen mit Einschluß der Wiedertäufer und Juden insofern solche
unter Unserer alleinigen und mittelbaren hohen und niederen Gerichtsbarkeit
und Landeshoheit stehen von folgenden Abgaben ganz und vollkommen befreien:

1. Vom Abzug, mit Vorbehalt des sogenannten Lacherben-Geldes.

2. Von dem Abzugs Pfund Zoll.

3. Von dem Manumissions und Expetitions Tax.

4. Von dem Leibschilling.

5. Von dem Todfall und Hauptrecht oder Besthaupt. —

Carlsruhe, 23. Juli 1783 Carl Friderich, Markgraf zu Baden"36

Die Abschaffung der Leibeigenschaft war für alle markgräflich badischen Gebiete
gleichermaßen verbindlich, jedoch mit gewissen Einschränkungen. Sie galt
nur da, wo der Markgraf allein die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit ausübte.
Daher waren die Kondominate Eberstein-Gernsbach, Oberprechtal und ein Teil
der Grafschaft Sponheim sowie die luxemburgischen Besitzungen und Beinheim,
wo Frankreich die hohe Gerichtsbarkeit innehatte, zunächst ausgeschlossen. Desgleichen
die Jurisdiktionsbezirke der Klosterherrschaften Schwarzach, Lichtetal
und Frauenalb. Ferner bedurfte es noch des erklärten Verzichts der Städte Karlsruhe
, Durlach, Pforzheim und Baden-Baden, die einen Rechtsanspruch auf Anteil

85


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0087