http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1984/0160
Hilfsbedürftigkeit Lebensunterhalt, insbesondere Unter=
kunft, Nahrung, Kleidung und Pflege sowie Krankenhilfe
zu bewilligen sind. Die übrigen Vorschriften der Reichs=
grundsätze gelten für Ausländer nicht (z.B. die Bestim=
mungen über Kriegsfürsorge, Kapitalrentner-u.Sozialrent^
nerfürsorge sowie Kinder3ährigenfürsorge).
Wir stellen hiermit folgende Anträge:
1. ) Juden im Sinne des § 5 der ersten VO. zum Reichsbürger=
gesetz vom 14-. 11.1935 (RGBl.S.1333) werden künftig hin=
sichtlich der fürsorgerechtlichen Behandlung den Auslän=
dem gleichgestellt.
2. ) Juden dürfen demnach künftig nicht mehr in der gehobenen
Fürsorge (§ 1 Abs.l RFY.) betreut werden. Die Fürsorge»
leistungen bemessen sich künftig nach den Richtsätzen der
allgemeinen Fürsorge mit folgenden Einschränkungen:
a) Erziehung und Erwerbsbefähigung im Sinne des § 6 der
Reichsgrundsätze gehört nicht zum notwendigen Lebens«
bedarf.
b) Juden haben vor dem Eintreten der öffentlichen Fürsorge
sämtliche Eigenmittel (Einkommen-u.Vermögen) in vollem
Umfang einzusetzen. Auch kleine Vermögen im Sinne des
§ 8 Äbs.3 der Reichsgrundsätze sind im Regelfall grund=
sätzlich zunächst aufzubrauchen. Zuwendungen Dritter,
insbesondere Unterhaltsansprüche und Zuwendungen der
jüdischen Hilfsorganisationen oder jüdischer Personen
sind bei der Unterstützungsbemessung in voller Höhe an=
zurechnen.
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