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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 44
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0046
dominus Heinricus cellerarius fratrorum eorundem. Die Präsentation der Reliquien
verhilft dem Keller und Mundschenk zum Titel eines dominus.13 Damit deutet sich
an, daß dieser Titel nicht nur auf einen Kreis adeliger Standespersonen beschränkt
ist.

Nehlsen spricht von den mit den Freiburger Verhältnissen vertrauten Schreibern
.14 Da von dem in Freiburg tätigen Schreiber Gottfried 35 Urkunden, davon 28
lateinische und 7 deutsche, erhalten sind,15 soll an dessen Urkunden die Frage des
dominus-Titels untersucht werden. In dreizehn dieser Urkunden kommt der domi-
«ws-Titel vor,16 und zwar in acht Urkunden nur einmal, wobei Angehörige der Herzöge
, bezw. Grafen von Freiburg, die Herren von Osenberg und Geroldseck, der
Bischof von Konstanz, die Herren von Staufen und zweimal ein Pleban als domini
gelten.17 Es ergibt sich hier das gleiche Bild wie in den Urkunden bis 1240; der
dominus-Titei ist bis 1268 im allgemeinen auf die Oberschichten bezogen. Wie steht
es in den übrigen fünf Urkunden, in denen weitere Personen dominus genannt werden
? 1256 verkaufen Rudolfus von Razenhusen und seine Frau Anna, domini de
castri de Tonsul, ihre Burg nobili viro et domino nostri Cuonradi comiti. Die Siegler
dieser Urkunde werden als domini aufgeführt: Der Bischof von Straßburg und
als domini ihrer Burgen die Herren Walther von Geroldseck und Rudolf von Osenberg
. Die Zeugenliste führt dominus Abbas celle sancti Petri an; de Stöfen domini-
Otto et Gotefridus iunior unterscheiden sich von den nicht domini genannten Anwesenden
, dem Pleban Hugo und den Angehörigen der Freiburger Familien Fasser,
Munzingen, Cholemann, Tuslingen und Meinwart.18

In einem Streit der Vögte Hermann und Johann von Weisweil, Ritter, sind alle
im Kontext der Urkunde genannten Schiedsrichter domini: Walther von Geroldseck
, Rudolf von Osenberg, Heinrich, Markgraf von Hachberg, Walther Schultheiß
von Endingen, der Ritter Peter von Staufen und andere. Die Aufzählung der Siegler
begnügt sich damit, den Abt R. als dominus zu bezeichen; die Siegel nobilis viri
comitis de Friburg, R. nobilis de Vsenberc, H, marchionis de Hachberg und Wal-
theri sculteti de Endingen folgen. Die Zeugenliste nennt als domini den Abt, R. von
Osenberg und den Markgrafen Heinrich; militibus deFriburc: C. u. C. de Zeringen,
C. de Tuselingen, Hugone de Tottinchoven und W. sculteto de Endingen, W. dicto
cellerario ac militibus de Wiscewil supradictis.19 An dieser Urkunde zeigt sich wiederum
, daß der Titel dominus im allgemeinen den Adeligen vorbehalten ist, aber
nicht unbedingt zu einem Adelsrang gehört.

Auch ein Markgraf bedarf nicht des dominus-Titeis zur Verdeutlichung seiner
Stellung. Danach scheint diesem Titel der Charakter einer Ehrenbezeichnung zuzukommen
und nicht als Ausweis für Herrschaftrecht zu stehen.20 Andrerseits, entsprechend
der Beobachtung beim cellerarius Heinrich,21 verschafft die besondere
Stellung des Schiedsrichters zusammen mit den Adligen dem Schultheißen von Endingen
den dominus-Titd, der aber in der gewöhnlichen Zeugenreihe wieder entfällt
. So braucht es nicht zu verwundern, daß Albert von Biberbach, ein Ritter des
Markgrafen des Breisgaus, als Verkäufer von Gütern an Rudolf Meinward dominus
genannt wird. Bürgen sind hierbei die nobiles domini de Psenberch; zu den
Zeugen gehören die domini von Eichstetten, Staufen und einige domini genannte
Ritter, wie Cunradus de Zeringen und D. Burkard Meinward als Nicht-Ritter.22

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