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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 49
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0051
dieser in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts beachteten. Regel überrascht, Walther
miles iunior de Falkenstein vor dem Schultheißen Conrad, genannt Snewili
senior und Heinricus quondam scultetus, aber Conrad miles de zeringen, Rudolfus
miles dictus Kücheli nach dem ersten Bürger eingeordnet zu finden.102 Entsprechend
stehen auch C et C. dicti de Zeringen, die in einer vorhergehenden Urkunde103
als milites ausgewiesen sind, nach Ludwig von Munzingen, dem Schultheißen
.104 In der Tat sind die in den beiden Urkunden genannten Schultheißen Konrad
Snewilin und Ludwig von Munzingen 1242 als erste Freiburger Ritter aus dem
Stand der Bürger bezeugt. Dem Empfang des Zehnten in Biengen als echtem Lehen
des Klosters Murbach i.E. folgte ihre Erhebung in den Ritterstand.105 Ihre Selbstaussage
im Revers zu dieser Verleihungsur künde als milites et cives de Friburg106
leitet eine neue Gesellschaftsordnung in Freiburg ein. Danach findet die oben festgestellte
Vorrangstellung der Schultheißen Konrad Snewilin und Ludwig von Munzingen
vor den Ministerialen von Zähringen ihre Erklärung.

Dennoch scheint sich die neue Ritterwürde nach den Urkunden nur allmählich
durchzusetzen. So tritt nach 1242, dem Jahr, in dem die obengenannten dem Abteiverweser
von Murbach den Lehenseid geleistet haben,107 Ludwig von Munzingen
bis zu seiner letzten Erwähnung 1258 viermal als miles, dagegen achtmal mit anderen
Freiburger Bürgern ohne diesen Titel in Erscheinung. In diesen acht Fällen ist
stets einer der oben genannten „alten Ritter" als anwesend bezeugt.108 Entsprechend
den Fällen, bei denen der Titel dominus für die Adeligen vorbehalten bleibt,
ist auch der Titel miles auf die Freiburger Bürger nicht anwendbar,109 wenn Ritter,
vermutlich Ministerialen verschiedener Herren, zu den Zeugen gehören.

Man kann diesen Vorbehalt als soziale Abgrenzung zwischen den Rittern mini-
sterialischer Herkunft und den — es sei der Ausdruck gestattet — „Neurittern" erkennen
.109 Der Ritter, durch ein Treuegelöbnis seinem Herrn verbunden und für ihn
als berittener Begleiter110 auf seinen Heerfahrten und auch als Zeuge bei Rechtsgeschäften
tätig, war Angehöriger einer sozialen Schicht, die sich von dem durch
wirtschaftliche Tätigkeit reichgewordenen Bürgertum der Stadt unterschied. Die
ethische Komponente im Verhältnis zu seinem Herrn im Sinn von Kampfesmut,
Verläßlichkeit, Ergebenheit und Opfersinn111 schuf ein Standesbewußtsein, dem die
Bürger allein Besitz und den wirtschaftlichen Erfolg gegenüberzustellen hatten.

Für die Erhebung von Bürgern in den Ritterstand auf Grund der Verleihung eines
Lehens, verbunden mit der Lehenshuldigung durch die Empfänger, gibt es nur das
oben erwähnte Zeugnis des Konrad Snewlin und des Ludwig von Munzingen.112 Die
Gewißheit, durch wen, beziehungsweise welche Formalitäten weitere Bürger in den
Ritterstand erhoben wurden, versagt uns für Freiburg die Überlieferung.113 Man
könnte auch an eine Geldzahlung an den Grafen oder das Stadtregiment denken,114
wodurch der gesellschaftliche Abstand der „Neuritter" zu den „Altrittern" noch
begreiflicher würde. Ob die letzteren Bürger der Stadt Freiburg waren, sei dahingestellt
.115 Ein im 13. Jahrhundert nachgewiesener Hausbesitz in Freiburg wurde vielleicht
mit den Mitteln der obengenannten Veräußerungen erworben, so daß auch
das Bürgerrecht der Ritter ministerialischer Herkunft eine späte Erscheinung sein
kann.116 Andererseits vermehrten die Bürger durch Zuwendungen an Klöster ihr
Ansehen, wie Konrad Snewlin, Sohn des Ritter gewordenen Konrad Snewlin, und

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