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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 79
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auf 60 Pfund. Die Fachlöhne waren hoch, verglichen mit denen ungelernter
Arbeiter.

Als Lohnmaßstab hat Hendrik de Man die Goldfrankenbasis von 1870 gewählt.7
Demnach betrug der Steigerlohn im Jahr 2 400 Goldfranken. Fuhrleute erhielten 30
bis 50 Pfund jährlich, der Koch 18 Pfund, eine Wäscherin für Knappenwäsche nur
10 Pfund.

Am 29. April 1455 wurde von „Oberstaatsanwalt" Jean Dauvet die „Verordnung
über den Bergbau" bekanntgegeben.8 Sie schuf eine verbindliche Rechtslage für
den Bergbau in Frankreich. Wir verdanken ihr weitere wichtige Einblicke in das
Leben, in die Verpflichtungen und Rechte der Bergleute und ihrer Hilfskräfte. Wie
in manchen Bergordnungen des Schwarzwaldes, so zum Beispiel in dem Bergweis-
tum von 1372 für die Bergleute des Breisgaus auf dem Erzkasten beim Schauinsland
,9 hatte man auch hier auf den Rat und die Kenntnis erfahrener Bergleute zurückgegriffen
.

Einzelne Artikel lassen eine Verbindung mit Coeurs Grubenleitung zu, manches
erscheint direkt übernommen. Wieweit hier Einflüsse deutscher Bergordnungen
hereinspielen, bleibt noch zu untersuchen. Wir folgen hier in Auswahl Hendrik de
Man10:

Art. 2 In jedem Betrieb hat ein „Kontrolleur" die Aufsicht über die Lohnzahlungen
und den Lebensmittel- und Bedarfsmitteleinkauf zu führen.

Art. 5 Der „Bergmeister" (Steiger) muß einmal täglich Schächte, Stollen,
Arbeitsstellen seines Reviers besuchen. Die Punkte seiner Kontrolle werden aufgezählt
. Dazu gehören auch Unfallverhütung und Einhaltung der Arbeitsverträge.
Jeden Abend geht sein Bericht an den Leiter des Grubenbetriebes, den „Gouverneur
" (etwa Bergrichter).

Art. 6 Die Beschäftigung ungelernter Arbeiter wird untersagt.

Art. 7 Der „Gouverneur"muß dafür sorgen, daß die Ubertagschmiede Ketten,
Pickel und Hämmer sowie andere Untertagwerkzeuge schnell genug instandsetzen,
damit die Knappen nicht arbeitslos sind.

Art. 8 Verbot von Lohnvorschüssen außer in Ausnahmefällen, wegen unnötiger
Betriebsauslagen, Verschuldung des Personals.

Art. 14 Nach altem, vergessenen Brauch wohnen Bergmeister, Zimmerleute und
Hauer getrennt von ungelernten Handlangern. Sie werden besser ernährt, versorgt
und gebettet.

Art. 15 Für alle Akkordarbeiten, ob Pacht, Pauschale oder sonst, müssen Ausführende
wie Handlanger einen Eid ablegen: „gut und redlich zu dienen und zu
arbeiten". Je nach der ihnen anvertrauten Aufgabe sind Verordnungen und Bestimmungen
zu beachten.

Art. 31 Der „Gouverneur" kann den Untergebenen Strafen auferlegen, so für
Fluchen, Gotteslästerung: Einmal 2 sh 6 Pfennig, zweimal 5 sh, dreimal 10 sh.
Dann Verbannung aus dem Bergwerk. Waffen tragen: Beschlagnahme, 10 sh Buße.
Beleidigung: Geldstrafen nach Gutdünken. Schläge: weder Strafe noch Grenzen
festgelegt.

Beschmutzung des Bergwerks durch Darmentleerung wegen Gestanks und Verpestung
für die Arbeiter: eine Woche Lohnverlust.

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