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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 98
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von Frankreich, Vetter, bester, gleichaltriger Freund des Königs, der ihn unter vier
Augen sprechen durfte.77 Als der König dem Papst die Füße küßt, tut er es als zweiter
.78 Er stirbt tragisch im italienischen Feldzug im Lager bei Vercelli am 25. Oktober
1495 mit 25 Jahren an der Ruhr. Der König läßt ihn wie einen Bruder mit einer
Trauerfeier ehren und einbalsamiert nach Frankreich bringen.79

Dann folgen die Unterschriften der Herren Vos, Herr von Cartono, von Graville,
von Lisle und Grimault, des Herrn von Rulet, Schatzmeister Frankreichs und
mehrerer anderer Anwesender. Jean Combes konnte aus anderen Ordonanzen
Karls VIII. einige Schreibfehler klären: Die Herrn ... de Curton statt Cartono,
des Schatzmeisters Guyon du Rolot statt Rulet.80 Primaudaye ist vielleicht nur ein
altfranzösisches Einzelwort.

D. Zusammenfassung

Um die Erforschung von Bodenschätzen, besonders von Gold und Silber, und
deren Abbau auf längere Sicht zu fördern, schließt König Karl VIII. von Frankreich
im Januar 1487 einen Vertrag mit 16 Kaufleuten aus Nürnberg, Straßburg
und Umgebung.

Diese vermögenden, angesehenen Bürger beider Reichsstädte waren einem Aufruf
gefolgt. Sie wollen als Geschäftsanteiler (consortes) tätig werden.

Der Vertrag basiert auf einer ausgehandelten Zweiseitigkeit. Die Unternehmer
erhalten:

1. ein Prospektionsrecht für ganz Frankreich auf 50 Jahre, das ihre Erben einschließt
, in all den Gebieten, wo noch nicht Bodenschätze abgebaut werden.

2. Sie können dort auf eigene Kosten mit eigenen Leuten Gruben errichten und
betreiben. Für die Bewachung der Bergwerke werden Wächter genannt.

3. Von den gewonnenen Gold- und Silbererzen müssen sie dem König 10 Prozent
als Bergzehnten überlassen. Sie und ihre Erben müssen sich an die festgelegten
Vertragspunkte halten. Sie dürfen nichts zu ändern versuchen und nicht zulassen
, daß etwas geändert wird.

Der König erteilt ihnen:

1. ein Schürf- und Abbaurecht auf 50 Jahre bis 1537 im Bereich jeweils einer Leuge
(ca. 4 km) im Umkreis eines entsprechenden Gebiets.

2. Haben Grund- und Ortsherrn ältere Rechte, so können diese auch in den Bereichen
der Kaufleute tätig werden! — Dabei müssen sie den Abbau dulden. Diese
Aktionen dürfen die Schürfungen und die Gruben der Unternehmer nicht beeinträchtigen
, es sei denn, diese sind damit einverstanden! — Ein Schiedsmann (ad
arbitrium) und ein Ordnungsmann (ad ordinationem), die von den Kaufleuten
bestimmt werden, nehmen die Vermittlerrolle ein. Beide amten im Auftrag
Karls VIII. Damit soll das verliehene königliche Bergprivileg gewahrt bleiben.

3. Die Unternehmer, ihr ganzes Vermögen und Eigentum stehen unter dem Schutz
und Schirm des Königs. Sie sind frei und ledig, besitzen Freizügigkeit und Schuldenfreiheit
, werden von allen Zöllen und Abgaben befreit.

4. Bei schweren Vergehen unterstehen sie den französischen Gerichten. Bei
kleineren Anlässen, wie Streit und anderem, sollen Personen vornehmeren Standes
aus ihrem Kreis diese Fälle schlichten.

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